Die Debatte über die Zukunft der ZPO zeigt deutlich: Die Justiz steht vor einer immensen Herausforderung. Sinkende Verfahrenszahlen, die Verlagerung attraktiver Unternehmensstreitigkeiten in die Schiedsgerichtsbarkeit und eine dynamische Legal Tech-Branche zeigen, dass eine digitale und strukturelle Neujustierung der Verfahrensordnung notwendig ist. Die „Reformkommission Zivilprozess der Zukunft“ hat darauf mit einer beachtlichen Vielzahl von Reformvorschlägen reagiert.
Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere digitale Herausforderungen. Eine Zivilkonfliktlösungsordnung (ZKLO), die auch ADR-Instrumente konsequent mitdenkt, bleibt bislang allerdings eher eine Vision. Gerade deshalb lohnt sich der Blick nach vorn: 150 Jahre nach Inkrafttreten der ZPO sollten gerichtliche und außergerichtliche Streitbeilegung nicht länger getrennt gedacht werden, sondern als Teile eines integrierten Systems.
Die Überlegungen habe ich in meinem Beitrag „Verzahnung statt Wettbewerb“ im Festheft der ZKM 4/2026, 158 ff. zu Ehren von Reinhard Greger vertieft. Darin entwickle ich einen die Reformüberlegungen ergänzenden „5-Punkte-Plan für ein wirksames Zusammenspiel von gerichtlicher und außergerichtlicher Streitbeilegung“. Die Grundidee: ADR-Verfahren sollten nicht als Randerscheinung, „outlaw“, behandelt werden, sondern als fester Bestandteil einer modernen Verfahrensordnung.
Auch die Reformkommission betont, dass der „Zugang zur außergerichtlichen Streitbeilegung den Rechtsschutz komplettiert und Teil eines effektiven Rechtsschutzes ist“. Genau hier setzt der ‚5-Punkte-Plan‘ an: Er zeigt auf, wie die Verzahnung im bestehenden System durch gezielte gesetzliche Feinjustierungen und ein ambitioniertes Zusammenwirken aller Stakeholder gelingen könnte.
Dabei geht es nicht nur um das Potenzial von ADR-Verfahren. Es geht auch um die Stärkung des Rechtsstaats. Ein differenziertes Konfliktmanagement, das alle Verfahrensoptionen einbezieht und digitale Instrumente sinnvoll nutzt, kann mehr leisten als bloße Entlastung. Wenn Anwaltschaft und Justiz gerichtliche und außergerichtliche Streitbeilegung nicht als Wettbewerb, sondern als prozessuales Zusammenspiel verstehen, entsteht ein echter Mehrwert: Mehr Verfahrensgenauigkeit, gesteigertes Vertrauen in den Rechtsstaat und eine Stärkung des Streitbeilegungs- und Wirtschaftsstandortes Deutschland.
]]>Dr. Karen Engler
Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM)
Reinhard Greger, der der Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM) seit vielen Jahren eng verbunden ist, feiert in diesen Tagen seinen 80. Geburtstag. Wir gratulieren ihm von ganzem Herzen und haben ihm aus diesem Anlass die August-Ausgabe der ZKM gewidmet.
Für die ZKM – und weit darüber hinaus für das gesamte Feld der außergerichtlichen Streitbeilegung – ist Reinhard Greger ein großer Gewinn. Als Mitglied des Beirats bringt er sich auf vielfältige Weise ein: Er gibt wertvolle Impulse zu relevanten Themen und geeigneten Autorinnen und Autoren, begutachtet Manuskripte und steht Kolleginnen und Kollegen wie auch der Redaktion stets mit Rat und Tat zur Seite. Wer mit ihm arbeitet, merkt schnell: Reinhard Greger hat ein feines Gespür für die Fragen, die das Konfliktmanagement wirklich weiterbringen.
Reinhard Greger hat sich früh und mit großer fachlicher Überzeugung der außergerichtlichen Streitbeilegung zugewandt – zu einer Zeit, als sie im juristischen Diskurs noch längst nicht den Stellenwert hatte, den sie heute genießt. Gerade als ausgewiesener Prozessrechtler hat er mit seinem Bekenntnis zur außergerichtlichen Streitbeilegung dazu beigetragen, sie als eigenständigen und wichtigen Bestandteil moderner Konfliktlösung im juristischen Diskurs zu verankern. Seine wissenschaftliche Arbeit, seine richterliche Erfahrung und sein Engagement haben diesem Ansatz zusätzliche fachliche Autorität verliehen.
Allein seine zahlreichen Veröffentlichungen in der ZKM zeigen, wie breit Reinhard Gregers Forschungsinteressen sind und wie vielfältig die Themen sind, mit denen er sich über die Jahre befasst hat. Die August-Ausgabe der ZKM spiegelt diese thematische Breite wider: Die Beiträge langjähriger Wegbegleiterinnen und Wegbegleiter greifen aktuelle Fragestellungen der Konfliktlösung auf und führen die Diskussion aus unterschiedlichen Perspektiven weiter. Die Ausgabe zeigt damit nicht nur die Vielfalt, sondern auch die anhaltende Aktualität der Themen, zu denen Reinhard Greger seit vielen Jahren wichtige Impulse gibt.
Danke, lieber Reinhard, für deine langjährige Verbundenheit mit der ZKM, für viele wertvolle Anregungen und Gespräche und dafür, dass du dein Wissen und deine Erfahrung immer wieder mit uns teilst. Alles Gute zu deinem 80. Geburtstag!
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Hinweis der Redaktion: Die ZKM 4/2026 zu Ehren von Prof. Dr. Reinhard Greger ist ab sofort im Print sowie online verfügbar – bei Otto Schmidt online, juris und über das Beratermodul ZKM. Einen Überblick über den Heftinhalt finden Sie hier.
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Sowohl der deutsche als auch der österreichische Gesetzgeber verpflichten den Mediator zu Unabhängigkeit und Neutralität; bei bestimmten Interessenkonflikten sehen sie zudem ein Tätigkeitsverbot vor. Über diese allgemeinen Vorgaben hinaus finden sich in beiden Rechtsordnungen jedoch kaum konkrete Maßstäbe dafür, wie die genannten oder ähnlich gelagerten Fälle einzuordnen sind. Die Konkretisierung dieser Bestimmungen obliegt damit der Rechtsprechung. Darin liegt ein Dilemma: Die bislang wenigen einschlägigen Entscheidungen bieten nur begrenzte Orientierung, sodass vergleichbare Konstellationen in der Praxis unterschiedlich behandelt werden. Vor diesem Hintergrund lohnt der Blick auf Rechtsgebiete, in denen sich bereits differenziertere Kriterien für den Umgang mit Interessenkonflikten herausgebildet haben.
Die IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration bieten mit ihrem Ampelsystem und konkreten Fallszenarien einen etablierten Bewertungsrahmen im Schiedsrecht. In meinem Beitrag in der ZKM zeige ich, inwieweit die IBA Guidelines Mediatoren eine praktikable Orientierung bei der Bewertung von Interessenkonflikten bieten können – und wo die Grenzen einer Übertragung auf die Mediation liegen.
Redaktioneller Hinweis: Der Beitrag ist bereits Online First abrufbar – ZKM2003009. Die vollständigen bibliografischen Angaben werden nach Erscheinen der Printausgabe ergänzt.
]]>Doch wie weit darf diese Unterstützung reichen? Mein Beitrag in ZKM 3/2026, 96 untersucht, welche Funktionen KI-Chatbots in Mediationsverfahren sinnvoll übernehmen können und wo rechtliche Grenzen verlaufen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Strukturprinzipien der Mediation: Freiwilligkeit, Eigenverantwortlichkeit der Parteien, Vertraulichkeit und die Verantwortung der Mediatorinnen und Mediatoren für die Verfahrensgestaltung.
Rechtlich stellen sich insbesondere Fragen des Datenschutzes, des Geheimnisschutzes und der Einordnung nach der europäischen KI-Verordnung (KI-VO). Dabei zeigt sich: Nicht jeder Einsatz von KI in der Mediation führt automatisch zu einem „Hochrisiko-System“. Entscheidend ist vielmehr, ob die Systeme lediglich vorbereitend und unterstützend tätig werden oder ob sie die Entscheidungsfindung wesentlich beeinflussen.
Der Beitrag plädiert deshalb für einen differenzierten Ansatz. KI-Chatbots können Mediationsverfahren effizienter strukturieren und begleiten. Die Verantwortung für Kommunikation, Transparenz und faire Beteiligung muss jedoch beim Menschen verbleiben. Gerade deshalb werden künftig auch KI-Kompetenzen Teil professioneller Mediationsausbildung sein müssen.
]]>Taucht häusliche Gewalt in familiengerichtlichen Verfahren auf, stellt dies die Gerichte vor besondere Herausforderungen. Der in der sogenannten Istanbul-Konvention kodifizierte Opferschutz gewinnt an Bedeutung. Damit stellt sich auch die Frage der Mediationseignung neu. Und wie ist umzugehen mit dem häufigen Fall, dass eine Seite den Vorwurf häuslicher Gewalt erhebt und die andere Seite dies bestreitet und als prozesstaktisches Instrument bezeichnet?
In meinem ZKM-Beitrag „Mediation vor dem Hintergrund häuslicher Gewalt“ (ZKM0089816) setze ich mich mit der Frage auseinander, ob und unter welchen Voraussetzungen Mediation trotz häuslicher Gewalt möglich sein kann. Dabei geht es unter anderem um die Bedeutung des weiten Gewaltbegriffs, um unterschiedliche Formen und Intensitäten von Gewalt sowie um unterschiedliches individuelles Erleben der Beteiligten. Auch die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine selbstbestimmte Teilnahme an einer Mediation überhaupt möglich ist, steht im Mittelpunkt. Dem Mediator kommt eine besondere Verantwortung dafür zu, die Rahmenbedingungen der Mediation – insbesondere das Vorliegen einer ausreichenden Selbstbestimmungsfähigkeit und -willigkeit des Opfers – sicherzustellen. In vielen dieser Fälle – insbesondere auch in denen der ungeklärten häuslichen Gewalt – kann das Herbeiführen einer gerichtlichen Entscheidung der einzig mögliche Weg sein.
Zudem werfe ich einen Blick auf alternative Formate wie das sogenannte Berliner Modell, das mittlerweile in der Berliner Praxis etabliert ist und vor allem in Umgangsfällen eine Alternative bietet, wenn klassische Mediation an ihre Grenzen stößt.
]]>Der betroffene Rechtsanwalt wurde rechtskräftig des Parteiverrats nach § 356 StGB schuldig gesprochen, eine Geldstrafe wurde vorbehalten und als Bewährungsauflage die Zahlung von 5.000 € festgesetzt.
Das Mediationsrecht verbietet ein Tätigwerden für eine Seite nach einer Mediation. Das ist rechtlich eindeutig und in der Sache unbestritten zutreffend. Aber liegt wirklich auch ein Verstoß gegen Strafgesetze vor? Zur Begründung bewertet das OLG Celle Mediation als gleichzeitiges Dienen für beide Seiten, was Fragen aufwirft. Steckt im Dienen für das gemeinsame Interesse an einer Lösungsfindung wirklich auch je einseitiges Dienen für und damit gegen die andere Seite? Und wenn das so wäre, wie könnte das mit der eindeutigen Statthaftigkeit der Anwaltsmediation, die ja dann ein gleichzeitiges beidseitiges Dienen darstellte, vereinbar sein? Muss zur Beurteilung dieser Fragen den Implikationen der Mediation besser Rechnung getragen?
Darüber hinaus lohnt auch ein Blick auf das grundsätzliche Verhältnis von Anwalts- und Mediationstätigkeit. Kann die Auseinandersetzung mit dem Konflikt im Rahmen der Auftragsklärung zu einem Mediationsverbot führen? Kann – wie teilweise vertreten wird – der Austausch von mediationsrelevanten Informationen in einem Informationsgespräch die spätere Übernahme eines Anwaltsmandats ausschließen?
Diesen Fragen, die teilweise auch nicht anwaltliche Mediatorinnen und Mediatoren berühren, gehe ich in der April-Ausgabe der ZKM (ZKM0088580) nach.
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In meinem aktuellen Beitrag für die ZKM analysiere ich die rechtsdogmatischen Implikationen dieser Novelle. Hier sind die entscheidenden Impulse:
Digitale Transformation: Der sachliche Anwendungsbereich wird signifikant erweitert und erfasst nun explizit digitale Inhalte sowie Verträge, bei denen personenbezogene Daten als Gegenleistung dienen.
Drittlandunternehmer im Visier: Die Reform dehnt den Schutz auf Streitigkeiten mit Unternehmern aus, die außerhalb der Union niedergelassen sind, sofern sie ihre Tätigkeit auf den EU-Markt ausrichten.
Ende der OS-Plattform: An die Stelle der bisherigen Plattform tritt bis April 2026 ein interaktives digitales Tool, das primär als intelligente Informations- und Navigationshilfe fungiert.
Qualität und Kontrolle: Neue Anforderungen an das Wissen im internationalen Privatrecht für Streitbeileger sowie die Sicherstellung menschlicher Kontrolle bei KI-Einsätzen stärken das System.
Ein besonders praxisrelevanter Fortschritt liegt in der neuen Möglichkeit zur Bündelung gleichartiger Fälle, die es AS-Stellen erlaubt, insbesondere bei Massenschäden effizienter zu agieren. Flankiert wird dies durch das Potenzial einer bereichsspezifischen Obligatorik: Den Mitgliedstaaten wird ausdrücklich die Option eingeräumt, die Teilnahme von Unternehmern in problembehafteten Sektoren – wie dem Verkehrs- und Tourismussektor – verbindlich vorzuschreiben. Damit wandelt sich die AS von einem rein freiwilligen Mechanismus hin zu einem schlagkräftigen Instrument des modernen Konfliktmanagements.
Die Richtlinie markiert den Übergang der Verbraucher-AS zu einem voll integrierten Bestandteil der europäischen Zivilrechtsordnung. Ob die Reform ihre volle Wirkung entfaltet, wird jedoch stark davon abhängen, wie die Mitgliedstaaten ihren legislativen Spielraum bis 2028 nutzen.
Seien Sie gespannt auf die detaillierte Analyse in der Juni-Ausgabe der ZKM – online first ab sofort verfügbar (ZKM0088747).
]]>Zur allgemein geringen Durchlässigkeit vom Gerichtsprozess in die Mediation trägt auch bei, dass in Österreich bis dato kein mit Deutschland vergleichbares Modell des Güterichterverfahrens rechtlich und strukturell verankert ist. Die umfangreichen empirischen Befunde des zwischen 2023 und 2025 umgesetzten Forschungsprojekts MEDIAS[1] machen aber deutlich, dass sich neben Mediatorinnen und Mediatoren auch die Richterschaft mehrheitlich eine durchlässigere Schnittstelle zu mediativen Angeboten wünscht, während sich die Rechtsanwaltschaft hier deutlich reservierter zeigt.
Die Studie identifizierte spezifische Fall- oder Verfahrenskonstellationen, in denen der Mediation als alternative Konfliktlösungsoption große Bedeutung zugesprochen wird. Wenig überraschend gewinnen solche Verfahren in den Augen der Richterschaft, aber auch der Rechtsanwaltschaft dann besondere Relevanz, wenn die Konfliktparteien auch weiterhin in Beziehung zueinander stehen werden bzw. müssen. Aber auch in verschiedenen anderen Konstellationen bewerten viele der österreichweit Befragten aus beiden Berufsgruppen die Alternative Mediation als zumindest überlegenswert – wenn auch Richterinnen und Richter jeweils in höherem Ausmaß.
Doch was bräuchte es, damit Konfliktparteien nicht vorschnell in Richtung Gerichtsverfahren „abbiegen“? Und was müsste verändert werden, um auch bei bereits gerichtsanhängigen Streitfällen die Zugänglichkeit zur Alternative Mediation (oder auch zu anderen ADR-Verfahren) in Österreich ausreichend offenzuhalten? Die Studie liefert auch hierzu empirisch geprüfte Erkenntnisse, die zugleich deutlich machen, dass die Richterschaft mit teils großer Mehrheit Maßnahmen begrüßt, die einen Wechsel in die Mediation erleichtern, solange diese alternativen Angebote der Konfliktbearbeitung auf Freiwilligkeit beruhen.
Wenn Sie die Ergebnisse der Studie im Detail interessieren, lesen Sie den Beitrag „Ruf nach mehr Durchlässigkeit: Gerichtsverfahren und Mediation in Österreich“ von Hemma Mayrhofer und Martina Neuwirth in ZKM 2026, 15 ff.
[1] Das Projekt MEDIAS wurde finanziert im Sicherheitsforschungs-Förderprogramm KIRAS des Bundesministeriums für Finanzen.
]]>Der Beitrag beleuchtet, welche ADR-Verfahren erstmals systematisch in der spanischen Rechtsordnung gesetzlich verankert wurden, und wie dieser neue Vorrang konkret ausgestaltet wird.
Zu den Verfahrensneuerungen zählen:
Die neuen Vorschriften regeln sodann das Zusammenspiel von ADR und Zivilprozess, insbesondere:
Wenn Sie mehr über die prozessrechtlichen Neuerungen und die Systematik der spanischen ADR-Verfahren erfahren wollen, lesen Sie Jochen Beckmanns Länderkurzbericht „Alternative Konfliktlösungen in Spanien: Privat- und prozessrechtliche Entwicklungen“ in Heft 1/2026 der ZKM (ZKM0085507).
]]>Die wichtigsten Säulen der Reform sind die Neukodifikation der alternativen Konfliktlösung (AKL) in einem neuen Buch der französischen Zivilprozessordnung (Code de procédure civile – CPC), die Stärkung der richterlichen Lotsenfunktion in Richtung der einvernehmlichen Streitbeilegung und die Integration der einvernehmlichen Streitbeilegung in das zivilprozessuale Verfahren.
Ein zentraler Pfeiler der Reform, die durch das Dekret Nr. 2025-660 vom 18. Juli 2024 realisiert wurde, ist die vollständige Neukodifikation des fünften Buches der französischen Zivilprozessordnung (Code de procédure civile – CPC). Dieses neue Buch mit dem Titel „Die einvernehmliche Streitbeilegung“ (La résolution amiable des différends) schafft ein kohärentes Regelwerk für die verschiedenen Instrumente der ADR und enthält allgemeine Regeln, z. B. zur Vertraulichkeit in ADR-Verfahren.
Das gerichtliche Verfahren wandelt sich von der Standardoption zu einer von vielen alternativen Möglichkeiten der Streitbeilegung im Zivilrecht. Der zu den Grundsätzen des Zivilprozesses (principes directeurs du procès) zählende Auftrag des Zivilrichters, auf gütliche Streitbeilegung hinzuwirken (Art. 21 CPC) wird um eine ganz konkrete Aufgabe ergänzt. Der Richter hat nun mit den Parteien das geeignete Streitbeilegungsverfahren auszuwählen. Der Richter wird dadurch zum Konfliktlotsen, das Gericht zur primären Konfliktanlaufstelle.
Zudem kann der Richter die Parteien zur Teilnahme an einem Informationsgespräch zu Ziel und Ablauf von Mediation oder Schlichtung verpflichten (Art. 1533 CPC). Erscheint eine Partei ohne vernünftigen Grund (motif légitime) nicht zu einer solchen Informationssitzung, kann das Gericht eine Strafzahlung (amende civile) von bis zu 10.000 € verhängen.
Auch innerhalb des gerichtlichen Verfahrens wird die Kooperation der Parteien gefördert.
Das Dekret vom 18. Juli 2025 führt beispielsweise mit der instruction conventionnelle die einvernehmliche Beweisaufnahme als Standardweg ein. Die richterliche Durchführung der Beweisaufnahme wird zur ultima ratio. Die Parteien können das Beweisaufnahmeverfahren durch einen Prozessvertrag selbst gestalten, z. B. durch die Beauftragung eines Sachverständigen.
Wenn Sie mehr zur einvernehmlichen Streitbeilegung im neuen französischen Zivilprozess erfahren wollen, lesen Sie gerne den Beitrag „Ein neues Kapitel für den französischen Zivilprozess: Vorrang für die einvernehmliche Streitbeilegung“ in ZKM 6/2025.
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