Der Beitrag Familienrecht: Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2024 erschien zuerst auf Rechtsanwälte Witten.
]]>„Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2024“
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 11.12.2023 eine Pressemitteilung über die aktuellen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.
Die Düsseldorfer Tabelle existiert bereits seit dem Jahr 1979 und wird regelmäßig aktualisiert. Sie ist eine Richtlinie und ein Hilfsmittel für die Gerichte, um den angemessenen Unterhalt richtig zu berechnen.
Dass sich die Düsseldorfer Tabelle ändert, passiert regelmäßig.
Grundsätzlich hat sich die Tabellenstruktur, anders als bei der letzten Änderung, nicht verändert. Im kommenden Jahr werden die Einkommensgruppen, die zuletzt 2018 geändert wurden, um 200,00 Euro erhöht. Dadurch endet die erste Einkommensgruppe dann bei 2.100,00 Euro und die 15. Einkommensgruppe bei 11.200,00 Euro.
Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder werden sich ändern, sodass der Mindestunterhalt wie folgt aussehen wird:
Für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 480,00 Euro (Erhöhung um 43,00 Euro),
Für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 551,00 Euro (Erhöhung um 49,00 Euro)
Für Kinder der 3. Altersstufe (bis zur Volljährigkeit) 645,00 Euro (Erhöhung um 57,00 Euro).
Angegeben sind die Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe, sodass die darauffolgenden Gruppen ab der zweiten bis zur fünften Gruppe um jeweils 5% steigen werden, und ab der sechsten Gruppe jeweils um 8%. Dies stellt keine Änderung zum Jahr 2023 dar.
Die Bedarfssätze für Volljährige werden angehoben und betragen, wie gehabt, 125% der Bedarfssätze der zweiten Altersstufe. Auch hier wird der Bedarfssatz in den folgenden Gruppen um 5% bzw. 8% angehoben.
Das Kindergeld wird wie gehabt angerechnet. Allerdings wird davon ausgegangen, dass das Kindergeld 2024 weiterhin 250,00 Euro pro Kind beträgt. Falls sich dies ändern sollte, muss auch der Zahlbetrag entsprechend geändert werden.
Außerdem erhöhen sich ab Januar 2024 die Selbstbehalte. Dies beruht vor allem auf der Erhöhung des Bürgergeld-Regelsatzes.
So beträgt der Selbstbehalt für nichterwerbstätige Unterhaltsschuldner dann 1.200,00 Euro (Erhöhung um 80,00 Euro), und für erwerbstätige Unterhaltsschuldner 1.450,00 Euro (Erhöhung ebenfalls um 80,00 Euro). In den Beträgen sind die Kosten für die Warmmiete i.H.v. 520,00 Euro enthalten.
Die Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die jeweiligen Wohnkostenpauschalen überschreiten und nicht unangemessen sind.
Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten wird für nichterwerbstätige Unterhaltsschuldner 1.475,00 Euro betragen, und für erwerbstätige Unterhaltsschuldner 1.600,00 Euro. In den Beträgen sind die Kosten für die Warmmiete i.H.v. 580,00 Euro enthalten.
Auch diesbezüglich sollen die Selbstbehalte erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die jeweiligen Wohnkostenpauschalen überschreiten und nicht unangemessen sind.
Ob zum 01.01.205 erneut eine Änderung erfolgen wird, bleibt abzuwarten.
Für weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.
Der Beitrag Familienrecht: Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2024 erschien zuerst auf Rechtsanwälte Witten.
]]>Der Beitrag Richtet sich die Nutzungsvergütung für die gemeinsame Immobilie immer nach der ortsüblichen Miete? erschien zuerst auf Rechtsanwälte Witten.
]]>\“Richtet sich die Nutzungsvergütung für die gemeinsame Immobilie immer nach der ortsüblichen Miete?\“
Mit dieser Frage hatte sich zunächst das Amtsgericht Ravensburg zum Aktenzeichen 8 F 134/22, mit Beschluss vom 06.07.2022, und im Anschluss das Oberlandesgericht Stuttgart zum Aktenzeichen 18 UF 97/22, mit Beschluss vom 13.07.2023, zu befassen.
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Ehepaar, welches getrennt voneinander lebte. Sie hatten eine gemeinsame Immobilie, die jeweils zur Hälfte den Eheleuten gehörte.
Nachdem sich die Eheleute voneinander getrennt hatten, zog der Ehemann aus der gemeinsamen Immobilie aus, und die Ehefrau lebte dort weiterhin mit den drei minderjährigen Kindern.
Anspruch auf hälftige ortsübliche Miete?
Grundsätzlich kann eine Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens gefordert werden. Je nachdem, ob es um den Zeitraum von der Trennung bis zur Scheidung geht, oder den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung, kommen unterschiedliche Anspruchsgrundlagen in Betracht. Da es vorliegend um den Zeitraum vor der Scheidung geht, war § 1361b BGB anwendbar.
Da der Ehemann im Ergebnis eine Immobilie (zur Hälfte) besaß, die er jedoch selbst nicht nutzen konnte, da seine Frau mit den minderjährigen Kindern dort lebte, machte er eine Nutzungsentschädigung gemäß § 1361b BGB geltend. Er verlangte die Hälfte der ortsüblichen Miete.
Das Amtsgericht Ravensburg gab in seinem Beschluss dem Ehemann im wesentlichen Recht. Hiermit war die Ehefrau jedoch nicht einverstanden, und wendete sich mit ihrer Beschwerde an das Oberlandesgericht Stuttgart.
Vorliegend: Gar kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung
Das Oberlandesgericht Stuttgart sah den Fall jedoch anders als das Amtsgericht Ravensburg und gab nicht dem Ehemann, sondern der Ehefrau Recht. Es führte aus, dass es nicht der Billigkeit entsprechen würde, wenn der Ehemann die Hälfte der ortsüblichen Miete als Nutzungsentschädigung bekäme.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der hälftigen ortsüblichen Miete, so wie vom Ehemann gefordert. Allerdings müssten auch immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. In diesem Fall wären dies die Leistungsfähigkeit der Ehefrau, Unterhaltspflichten und die allgemeinen Einkommensverhältnisse beider Ehegatten.
Im Ergebnis verneinte das Oberlandesgericht Stuttgart somit den Anspruch des Ehemannes auf eine Nutzungsentschädigung, da dies unter Berücksichtigung der genannten Punkte nicht der Billigkeit entspräche.
Für weitere Fragen oder mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht, steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.
Der Beitrag Richtet sich die Nutzungsvergütung für die gemeinsame Immobilie immer nach der ortsüblichen Miete? erschien zuerst auf Rechtsanwälte Witten.
]]>Der Beitrag Familienrecht: Kann ein Ordnungsmittel verhängt werden, wenn außerhalb der Umgangszeiten Kontakt mit dem Kind aufgenommen wird? erschien zuerst auf Rechtsanwälte Witten.
]]>\“Kann ein Ordnungsmittel verhängt werden, wenn außerhalb der Umgangszeiten Kontakt mit dem Kind aufgenommen wird?\“
Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 19.10.2021 zum Aktenzeichen 6 WF 202/21 zu beschäftigen.
Vorangegangen war ein Verfahren vor dem Amtsgericht Landau mit Beschluss vom 30.08.2021 zum Aktenzeichen 2 F 51/17.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Eltern eines Kindes, die eine Umgangsregelung getroffen hatten. Der Kindesvater wollte jedoch auch außerhalb der vereinbarten Umgangszeiten Kontakt zu seinem Kind aufnehmen, und tat dies auch. Die Kindesmutter war damit jedoch nicht einverstanden.
Deshalb verhängte das Amtsgericht Landau im August 2021 auf Antrag der Kindesmutter ein Ordnungsmittel gegen den Kindesvater.
Unter die Ordnungsmittel fällt ganz allgemein zum Beispiel das Entfernen von Personen aus dem Sitzungssaal, die Ordnungshaft oder das Ordnungsgeld. Häufigster Anwendungsfall ist jedoch das Ordnungsgeld.
Der Kindesvater wehrte sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau und legte sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Dadurch musste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken in zweiter Instanz mit der Frage befassen.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken sah das Ganze jedoch anders als das Amtsgericht Landau, und entschied im Ergebnis zugunsten des Kindesvaters.
Es führte in seiner Begründung aus, dass die Verhängung von Ordnungsmitteln in einem solchen Fall grundsätzlich möglich sei. Allerdings müsse der Verhängung des Ordnungsmittels auch ein Verbot vorausgehen. Und genau dies sei vorliegend nicht gegeben.
Es gebe zwar eine Umgangsregelung zwischen den Kindeseltern. Diese bedeute aber nicht automatisch, dass es außerhalb der geregelten Umgangszeiten zu keinem Kontakt zwischen dem Kindesvater und dem Kind kommen dürfe.
Gerade in der heutigen Zeit sei es auch nicht bestimmbar, wie genau ein solch konkludentes Umgangsverbot genau ausgestaltet sein würde. Aufgrund von digitaler Kommunikation wie zum Beispiel WhatsApp-Nachrichten, etc. gebe es sehr viele Möglichkeiten der Kontaktaufnahme. Für ein Kontaktverbot müsse jedoch klar erkennbar sein, ob nur ein persönlicher Kontakt ausgeschlossen sei, oder zum Beispiel auch eine Kontaktaufnahme via digitaler Kommunikationswege.
Die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg steht Ihnen gern zur Verfügung, wenn sie noch weitere Fragen haben oder noch mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht wünschen.
Der Beitrag Familienrecht: Kann ein Ordnungsmittel verhängt werden, wenn außerhalb der Umgangszeiten Kontakt mit dem Kind aufgenommen wird? erschien zuerst auf Rechtsanwälte Witten.
]]>