guten tag, gibt es eine ausgabe inzwischen in deutscher sprache?
]]>Dr. Stefan Toth
Parkstr. 11
Grevenbroich
Wir sind der Meinung, dass grundsätzlich nur eine Konformitätserklärung ausgestellt werden sollte, wenn der entsprechende Hersteller die Gesamtverantwortung mehrerer Richtlinien übernimmt. Wenn ein Verweis bzw. die Auflistung nicht ausreicht, um inhaltliche Anforderungen zu erfüllen, so muss er die Konformitätserklärung entsprechend inhaltlich anpassen.
Im konkreten Fall, wenn der Hersteller der Armatur auch den Antrieb anbringt und dadurch zusätzliche Risiken entstehen, die entsprechend der Maschinenrichtlinie berücksichtigt werden müssen, sollte er als Gesamtverantwortlicher eine gemeinsame Erklärung ausstellen (eine gemeinsame Kennzeichnung, ein CE-Kennzeichen).
Anders sieht es aus wenn im o. a. Fall der Hersteller A die Armatur liefert (nach DGRL) und Hersteller B die Gesamtverantwortung übernimmt. In diesem Fall reicht in der Konformitätserklärung des Herstellers B ein Verweis auf die DGRL (jedoch zusätzliche Kennzeichnung nach MaRL mit zusätzlichem CE-Kennzeichen).
Korrekt ist, dass der Hersteller mit dem Anbringen des CE-Kennzeichens die Anforderungen aller zutreffenden Richtlinien erfüllen muss, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens hierfür gelten. Eine gemeinsame EG-Konformitätserklärung, wie im Beschluss angedacht, ist jedoch praktisch noch nicht im Regelwerk umgesetzt.
Im konkreten Fall würde ich hier für eine EG-Konformitätserklärung i.S.d. Anhangs II Teil 1 Abschnitt A der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG plädieren , die anderen mitgeltenden Richtlinien wären dort mit aufzuführen. U.U. wären zusätzlich separate Konformitätserklärungen nach ATEX und/oder DGRL sinnvoll, insbesondere dann, wenn benannte Stellen einbezogen sind.
]]>