Die Europäische Kommission hat am 9. September 2026 ihren Vorschlag eines Public Procurement Act vorgelegt. Eine einzige, unmittelbar geltende Verordnung soll die drei Vergaberichtlinien von 2014 ersetzen: mit einem Netz vernetzter Vergabeplattformen, drei Verfahren, einer Qualitätsuntergrenze beim Zuschlag und einem Rahmen für europäische Präferenz. Dieser Beitrag stellt den Vorschlag vor und wird über das Gesetzgebungsverfahren fortgeschrieben.
Öffentliche Stellen geben rund 15 Prozent des EU-Bruttoinlandsprodukts für Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen aus. Ob die Regeln dafür noch zeitgemäß sind, war Gegenstand eines dreijährigen Reformverfahrens. Jetzt liegt die Antwort der Kommission auf dem Tisch: der Vorschlag COM(2026) 590 mit 149 Artikeln in sieben Teilen, gestützt auf Art. 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Die wesentlichen Quellen im Überblick
Ein wesentlicher Baustein des Vorschlags ist die Digitalarchitektur. Die Kommission plant ein Interoperabilitätsnetz (Art. 128): eine gesicherte Datenaustauschinfrastruktur, an die sich die bestehenden, öffentlichen wie privaten, nationalen wie lokalen E-Vergabe-Systeme anbinden.
Auftraggeber und Unternehmen sollen so über Systemgrenzen hinweg in denselben Verfahren kommunizieren. Das entspricht dem Ergebnis der zweiten Konsultation: 65 Prozent der Teilnehmer wollten die Vernetzung der bestehenden Vergabeplattformen, nur 12 Prozent eine zentrale EU‑Plattform.
Die Kommission hat in der Folgenabschätzung des Entwurfs beide Wege geprüft: ein dezentrales Netz vernetzter Plattformen gegen eine einzige EU-Plattform, die die Systeme für alle Verfahren oberhalb der Schwellenwerte ersetzt hätte. In der Abwägung sprachen fünf Gründe gegen eine Zentralplattform:
Ein Marktplatz als Netz sei hingegen verhältnismäßiger, effizienter und kohärenter.
Plattformanbieter werden reguliert. Anbieter von E-Vergabe-Diensten müssen sich dem Entwurf zufolge an das oben beschriebene Netz anbinden, harmonisierte Standards einhalten und die künftigen European Business Wallets unterstützen (Art. 131). Sie müssen ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben, in europäischem Eigentum und unter europäischer Kontrolle stehen und sämtliche Verfahrensdaten im EWR halten. Für die Kommunikation über das Netz dürfen sie keine Entgelte erheben. Die Mitgliedstaaten richten eine Aufsicht mit Sanktionsbefugnissen bis zum vorübergehenden Verbot ein. Ergänzend stellt die Kommission eine eigene quelloffene Vergabeplattform bereit (Art. 132 Abs. 3).
Once-Only wird Infrastruktur. Das mit 87 Prozent Zustimmung meistgewünschte Anliegen der Konsultation setzt ein zentraler elektronischer Eignungsdienst um (Art. 133). Auftraggeber hinterlegen je Verfahren Ausschlussgründe, Eignungskriterien und Herkunftsanforderungen, Unternehmen weisen ihre Eignung einmal digital nach. Die Unionswerkzeuge dafür müssen dem Entwurf zufolge bis zum 30. Juni 2028 in allen Mitgliedstaaten verfügbar sein (Art. 133 Abs. 5); bis zum 15. Juni 2029 müssen die Mitgliedstaaten Strafregister, Steuer-, Sozialversicherungs-, Insolvenz- und Handelsregister an den Dienst anbinden (Art. 29).
Jeder Mitgliedstaat richtet zudem einen nationalen Vergabedatenraum ein, ausdrücklich auch durch Benennung eines bestehenden Systems (Art. 134), verbunden mit dem europäischen Public Procurement Data Space. Die Datenpflicht reicht unter die Schwellenwerte: Auch abgeschlossene Aufträge ab 10.000 Euro und Inhouse-Vergaben samt Begründung sind dem Entwurf zufolge einzuspeisen.
Die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU werden aufgehoben und durch eine einzige Verordnung ersetzt, die klassische Auftragsvergabe, Sektorenvergabe und Konzessionen zusammenführt. Zugleich zieht der Vorschlag die Vergabevorschriften aus 13 Sektorrechtsakten in die Verordnung, darunter die Netto-Null-Industrie-Verordnung, die Verordnung über kritische Rohstoffe und der Cyber Resilience Act.
Der Unterschied zur heutigen Rechtslage ist erheblich. Eine Richtlinie bindet die Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des Ziels und muss umgesetzt werden; in Deutschland führte das zu GWB (Teil 4), VgV, SektVO, KonzVgV und VOB/A EU. Eine Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Der nationale Umsetzungsspielraum, den die Kommission als Quelle der Fragmentierung des Binnenmarkts kritisiert hatte, entfällt für ihren Anwendungsbereich weitgehend. Unberührt bleiben die Organisation der Verwaltung, die Haushalts- und Kontrollstrukturen und das nationale Vertragsrecht.
Nach Art. 149 gilt die Verordnung zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Übergangsregeln für laufende Verfahren, Rahmenvereinbarungen oder dynamische Beschaffungssysteme enthält der Vorschlag nicht, wobei die Überschrift des Schlussteils sie ankündigt.
Die Rechtsmittelrichtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG bleiben unberührt (Art. 35 Abs. 2), die deutschen Nachprüfungsverfahren damit auch. Unverändert bleiben auch die EU-Schwellenwerte (Art. 2), die an das WTO-Beschaffungsübereinkommen mit dem bekannten zweijährlichen Revisionsmechanismus gebunden sind. Eine u.a. vom Ausschuss der Regionen geforderte Anhebung hat sich nicht durchgesetzt.
Die heutige Trennung von offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren und Verhandlungsverfahren mit ihren Zulässigkeitsvoraussetzungen soll der Kommission zufolge entfallen. Auftraggeber wählen nach Art. 31 frei zwischen dem offenen Verfahren (Art. 34) und dem dynamischen Verfahren (Art. 36 bis 40). Verhandlungen sind in allen Verfahren zulässig (Art. 33), über alle nicht wesentlichen Merkmale der Leistung und so, dass in jeder Runde echter Wettbewerb bleibt.
Im offenen Verfahren soll die Frist für Interessenbekundung und Erstangebot mindestens 20 Tage betragen (Art. 34 Abs. 2), heute sind es 30 bis 35. Das dynamische Verfahren ist das Instrument für wiederkehrende Beschaffungen. Es bleibt während seiner Laufzeit für alle Interessenten offen, kann mit oder ohne Eignungskriterien geführt werden und stützt sich auf den digitalen Eignungsnachweis; die Aufforderung zum ersten Einzelauftrag darf frühestens 25 Tage nach der Bekanntmachung ergehen (Art. 37 Abs. 3). Ein Innovationsverfahren (Art. 41 bis 45) schreibt eine Problemstellung statt einer Leistungsbeschreibung aus; Lösungsvorschläge werden ausgewählt, erprobt und die validierte Lösung anschließend beschafft.
Ohne Wettbewerb und Bekanntmachung kommt ein neues Sonderverfahren mit bloßer Ergebnisveröffentlichung aus (Art. 46 bis 48): Es soll bei Alleinstellung, Ausschließlichkeitsrechten, nationaler Sicherheit oder extremer Dringlichkeit in Krisen greifen.
Eignung wird schlanker. Eignungskriterien bleiben dem Entwurf zufolge freiwillig; wer sie nutzt, muss sie auf das beschränken, was zur Komplexität und zum Risiko des Auftrags verhältnismäßig ist (Art. 27 Abs. 3). Zwei Grenzen zielen auf die Öffnung für kleine und mittlere Unternehmen ab: Ein geforderter Mindestumsatz darf höchstens 50 Prozent des geschätzten jährlichen Auftragswerts betragen, außer in begründeten Fällen mit besonderen Risiken; die heutige VgV erlaubt das Doppelte des Auftragswerts (Art. 27 Abs. 7). Und Auftraggeber dürfen nicht mehr verlangen, dass Bewerber bereits öffentliche Aufträge ausgeführt haben, es sei denn, die Komplexität oder der Gegenstand des Auftrags rechtfertigt das (Art. 27 Abs. 6). In der Begründung wird beides als Maßnahme für den Mittelstand angeführt.
Rahmenvereinbarungen werden kürzer. Eine Rahmenvereinbarung mit einem Auftragnehmer darf nach dem Willen der Kommission höchstens drei Jahre laufen, mit mehreren Auftragnehmern höchstens fünf Jahre (Art. 103 Abs. 2). Heute sind es vier Jahre, im Sektorenbereich acht. Längere Laufzeiten bleiben nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn die Komplexität oder der besondere Charakter der Beschaffung sie rechtfertigt und sie nicht über das unbedingt Nötige hinausgehen. Die Bekanntmachung muss die Laufzeit und den maximalen Gesamtwert oder das maximale Volumen der Einzelaufträge nennen (Art. 103 Abs. 3).
Konzessionen verlieren ihr Sonderverfahren. Konzessionen sollen künftig nach denselben Verfahren vergeben werden wie öffentliche Aufträge (Art. 123). Vorgeschaltet ist eine strukturierte Risikobewertung (Art. 120): Vor dem Verfahren muss der Auftraggeber die wesentlichen wirtschaftlichen Risiken ermitteln, zwischen Betriebsrisiken aus der Verwertung der Leistung und allgemeinen Vertragsrisiken unterscheiden und die Verteilung der Risiken auf die Parteien anhand objektiver Kriterien festlegen. Die Bekanntmachung nennt die geschätzten Investitionskosten und Betriebserlöse sowie die Verteilung der Nachfrage-, Bau- und Regulierungsrisiken. Die Laufzeit bleibt auf die Zeit begrenzt, die der Konzessionär braucht, um seine Investitionen samt angemessener Rendite zu erwirtschaften (Art. 122).
Die Inhouse-Regeln wandern in die Verordnung (Art. 80 bis 84), mit zwei Neuerungen für Kommunen: Regionale und lokale Behörden dürfen einander Aufgaben übertragen und eigene Ressourcen auch gegen Entgelt nutzen (Art. 82), und die Mitgliedstaaten dürfen strengere Regeln beibehalten (Art. 80 Abs. 5). Die Ausnahme entfällt, wenn der Auftrag vollständig an Dritte weitergegeben wird (Art. 80 Abs. 6). Reine Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe fallen nicht unter die Verordnung (Art. 79); dafür schlägt die Kommission parallel einen European Innovation Act vor.
Bei der Unterauftragsvergabe (Art. 24) greift der Vorschlag die Kontroverse um Subunternehmerketten auf, begrenzt die Kettenlänge aber nicht. Stattdessen verbietet er das reine Durchreichen: Der Hauptauftragnehmer darf den Auftrag nicht vollständig an Nachunternehmer weitergeben, und ein Nachunternehmer darf seinen Anteil nicht vollständig an einen weiteren Nachunternehmer abgeben (Art. 24 Abs. 1). Jedes Glied der Kette muss also einen Teil der Leistung selbst erbringen, beliebig viele Glieder bleiben zulässig. Bei Bauleistungen, Leistungen in Einrichtungen unter direkter Aufsicht des Auftraggebers, sicherheitsrelevanten und Präferenz-Aufträgen sind die Nachunternehmer nach Zuschlag zu benennen; bei zwingenden Ausschlussgründen sind sie auszutauschen. Mitgliedstaaten dürfen bei nachgewiesenem Risiko für Arbeits- und Sozialrecht weitergehende Beschränkungen erlassen (Art. 24 Abs. 7). Vertragsänderungen bis 15 Prozent des Auftragswerts gelten einheitlich als unwesentlich (Art. 106 Abs. 2).
Den am breitesten geteilten Reformwunsch, die Abkehr vom reinen Preiswettbewerb, setzt der Vorschlag mit einer harten Zahl um. Der Zuschlag ergeht auf das beste Preis-Leistungs-Verhältnis, und Qualitätskriterien müssen mindestens 30 Prozent der Wertungspunkte ausmachen, bei arbeitsintensiven Aufträgen mindestens 50 Prozent (Art. 98 Abs. 4). Arbeitsintensiv ist ein Auftrag, bei dem die Arbeitskosten mindestens die Hälfte des Auftragswerts ausmachen (Art. 6 Nr. 10). Ein reiner Preiszuschlag bleibt möglich, wenn die Qualität über Leistungsbeschreibung oder Ausführungsbedingungen gesichert ist; die Abweichung ist in der Wettbewerbsbekanntmachung zu begründen (Art. 98 Abs. 5). Die Kommission nennt das „comply or explain“. Für deutsche Auftraggeber wäre das eine spürbare Änderung: § 127 GWB kennt keine Mindestgewichtung.
Beim Losgrundsatz bleibt der Vorschlag hinter der Entschließung des Parlaments zurück. Auftraggeber müssen die Aufteilung prüfen und eine Nichtaufteilung begründen (Art. 100), neu auch mit Blick auf Lieferkettenresilienz und Anbietervielfalt. Eine unionsweite Losvergabepflicht gibt es nicht, die Mitgliedstaaten dürfen sie aber vorschreiben (Art. 100 Abs. 7). Der deutsche Losgrundsatz des § 97 Abs. 4 GWB wäre damit abgesichert.
Die Verordnung stellt der Beschaffung strategische Ziele voran (Art. 5): Wettbewerbsfähigkeit und industrielle Basis der Union, Klima- und Umweltziele, soziale Ziele sowie Sicherheit und wirtschaftliche Resilienz. Für die grüne Beschaffung entsteht erstmals ein Rahmen für verpflichtende Umweltanforderungen je Produktgruppe: Bei Produkten unter den in Anhang VII gelisteten Rechtsakten, etwa Bauprodukten, Ökodesign-Produkten, Batterien, Verpackungen, Netto-Null-Technologien und schweren Nutzfahrzeugen, müssen Auftraggeber Umweltmerkmale in Leistungsbeschreibung, Zuschlagskriterien oder Ausführungsbedingungen verlangen (Art. 54). Kreislaufwirtschaft, Energieeffizienz und Lebensmittel erhalten eigene Regelungen.
Die sozial verantwortliche Beschaffung bleibt im Modus des Ermöglichens (Art. 55 bis 58). Der Vorschlag klärt, welche sozialen Ziele verfolgt werden dürfen, verstärkt die Barrierefreiheitspflichten und erhält vorbehaltene Aufträge. Eine EU-weite Tariftreuepflicht, wie sie der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) gefordert hatte, enthält er nicht. Die bloße Einhaltung von Arbeits- und Sozialrecht einschließlich Tarifverträgen gilt ausdrücklich nicht als sozial verantwortliche Beschaffung (Art. 55 Abs. 4).
Neu ist ein Kapitel zur innovativen Beschaffung mit Regeln zu geistigem Eigentum (Art. 59 bis 65). Bei Bauaufträgen ab 25 Millionen Euro wird Building Information Modelling (BIM) zur Pflicht, mit Ausnahmen (Art. 65).
Ein eigenes Kapitel regelt Sicherheit und Resilienz (Art. 66 bis 69). In jedem als sicherheitsrelevant eingestuften Verfahren sind in allen Phasen angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen (Art. 66); Anbieter, die nach dem künftigen Cybersecurity Act 2.0 als „high-risk suppliers“ gelten, sind bei IKT-Komponenten zwingend auszuschließen (Art. 66 Abs. 5). Auftraggeber, die als kritische Einrichtungen im Sinne der CER-Richtlinie eingestuft sind, müssen Anforderungen an Versorgungssicherheit und Lieferkettenresilienz in ihre Vergabeunterlagen aufnehmen (Art. 69). Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge bleiben außerhalb der Verordnung; die Richtlinie 2009/81/EG gilt fort (Art. 78).
Aus dem Schlagwort „Buy European“ wird ein abgestuftes Regelwerk (Art. 70 bis 77): Auftraggeber können die Teilnahme auf Unions- und erfasste Anbieter beschränken, Herkunftsanforderungen stellen, die Herkunft in der Wertung durch fiktive Preisabschläge oder Zusatzpunkte berücksichtigen, ohne dass sich der Vertragspreis ändert, und Angebote ablehnen, deren erfasster Anteil unter 50 Prozent des Angebotswerts liegt (Art. 73). Voraussetzung ist die Ankündigung in der Bekanntmachung.
Die Kommission kann per delegiertem Rechtsakt die Erfassung einzelner Drittstaaten aufheben: bei verweigertem Marktzugang, bei Abhängigkeiten, die die Versorgungssicherheit bedrohen, oder aus Gründen der wirtschaftlichen Sicherheit (Art. 72). Gegenüber bestimmten Anbietern kann sie die Präferenz verbindlich anordnen (Art. 75). Ausnahmen gelten, wenn keine Unions- oder erfasste Alternative existiert oder die Präferenz unverhältnismäßige Kosten verursachte (Art. 76). Damit kodifiziert der Vorschlag die Linie der Kolin-Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-652/22): Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt ausdrücklich nur für Unions- und erfasste Wirtschaftsteilnehmer (Art. 4 Abs. 2). Nicht erfasste Drittstaatsanbieter haben keinen gesicherten Zugang zu EU-Vergabeverfahren.
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Koordinierungsbehörde (Art. 138). Die Verordnung enthält Vorgaben zur Beobachtung der Beschaffungsmärkte, zur Professionalisierung der Vergabestellen und zur Integrität, von Betrug über Kollusion bis zu Interessenkonflikten (Art. 137 bis 140). An die Stelle der heutigen Bekanntmachungsformulare treten sechs standardisierte „public summaries“ zu Konsultation, Wettbewerb, Ergebnis, Vertrag, Änderung und Abschluss (Art. 110 Abs. 1).
Vor dem 9. September hatten wir an dieser Stelle fünf offene Fragen formuliert. Der Vorschlag beantwortet sie so:
Die ersten Stellungnahmen zeichnen die Konfliktlinien des Verfahrens vor. Der Bitkom begrüßt den Vorschlag als „umfassendste Reform des europäischen Vergaberechts seit 2014“. Bitkom-Präsident Ralf Wintergerst lobt die zentrale Rolle der Vergabeplattformen, die Stärkung nachhaltiger Beschaffung und das Verhandeln als Regelfall, verlangt aber europaweit einheitliche Kriterien für digitale Souveränität: „Nur durch europaweit einheitliche Kriterien schaffen wir Rechtssicherheit, können Aufwand und Nutzen für konkrete Beschaffungen abwägen und Marktabschottung vermeiden.“
Germanwatch geht der Vorschlag nicht weit genug. Die Kommission schwäche den Entwurf, „indem sie zur Erreichung dieser Kehrtwende einzig auf Soll-Vorschriften und freiwillige Qualitätskriterien setzt“, so Cornelia Heydenreich, Leiterin des Bereichs Unternehmensverantwortung. Die Organisation kritisiert zudem, dass der Vorschlag entgegen früherer Ankündigungen keine Bedarfspläne mehr vorsieht, mit denen Auftraggeber ihre Beschaffungen für das Haushaltsjahr hätten ankündigen sollen.
Die Wirtschaftspresse liest den Vorschlag vor allem als Antwort auf China. Industriekommissar Stéphane Séjourné nannte die Beschaffung laut dpa „einen strategischen Hebel“, den China, Indien und die USA längst als Teil ihrer Industriestrategie nutzten. Das Handelsblatt spricht von einer Abkehr vom Freihandel.
Am 28. März 2014 verabschiedeten Parlament und Rat die drei Richtlinien, die bis heute das europäische Oberschwellenvergaberecht bilden: 2014/23/EU über Konzessionen, 2014/24/EU über die Vergabe öffentlicher Aufträge und 2014/25/EU für die Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Post. Sie gelten oberhalb der EU-Schwellenwerte. Deutschland hat sie 2016 mit der GWB-Reform umgesetzt; eine Bilanz zieht unser Beitrag 10 Jahre EU-Vergaberichtlinien.
Den Anstoß gab der Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs vom Dezember 2023. Sein Urteil: Die Richtlinien hätten keine nachweisbare Wirkung entfaltet, der Wettbewerb sei zwischen 2011 und 2020 zurückgegangen, Einzelbietervergaben hätten zugenommen. Wir haben den Sonderbericht ausgewertet; beim Anteil der Vergaben mit nur einem Bieter liegt Deutschland am Ende des Feldes. Der Rat forderte im Mai 2024 eine Straffung der Vorschriften, der deutsche Überwachungsbericht vom Juli 2024 kündigte Änderungsbedarfe an.
Die Evaluierung der Kommission vom Oktober 2025 bestätigte das Bild: 54 Prozent der Befragten sahen keine einfacheren Regeln, die Verfahrenskosten stiegen auf durchschnittlich 43.200 Euro, nur rund vier Prozent des Auftragswerts gingen direkt an Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten. Gelungen waren die KMU-Beteiligung mit 71 Prozent der Aufträge nach Anzahl und die Digitalisierung.
Ab August 2024 begleitete eine Stakeholder-Expertengruppe mit 20 Mitgliedern die Reform, darunter für Deutschland die Bundesagentur für Sprunginnovationen. Zwei öffentliche Konsultationen folgten. Die erste bewertete das geltende Recht; cosinex beteiligte sich mit einer Stellungnahme zu Peppol als Interoperabilitätsstandard. Die zweite brachte 1.037 Rückmeldungen aus 27 Ländern, die meisten aus Deutschland. Sichtbar wurde ein Konsens über drei Prioritäten: Abkehr vom Niedrigstpreis, mehr Verfahrensflexibilität, vollständige Digitalisierung nach dem Once-Only-Prinzip. Das Parlament forderte im September 2025 mit 432 Stimmen eine gezielte Reform und die Stärkung des Losgrundsatzes.
Die Beteiligten hatten sich vor dem Vorschlag deutlich positioniert, mit erkennbaren Fronten bei den sozialen Kriterien.
Die Tabelle hält fest, wie der Vorschlag die Streitthemen des Verfahrens entschieden hat und was davon umkämpft bleiben dürfte.
| Thema | Der Vorschlag (9. September) | Verbleibender Streitpunkt |
|---|---|---|
| Rechtsform | Verordnung, Aufhebung der drei Richtlinien | Zustimmung des Rates; Öffnungsklauseln |
| Verfahren | Offenes, dynamisches und Innovationsverfahren; Verhandeln überall zulässig | Keine Übergangsregeln im Vorschlag; der Regulatory Scrutiny Board warnte vor der Kombination aus mehr Verhandlungen und Bestbieterpflicht |
| Schwellenwerte | Heutiges Niveau, GPA-Mechanismus | Forderung des AdR bleibt unerfüllt |
| Niedrigstpreis / Bestbieterprinzip | Mindestens 30 % Qualitätsgewichtung, 50 % bei arbeitsintensiven Aufträgen | Breite der Ausnahmen |
| Tariftreue und soziale Kriterien | Ermöglichend, keine EU-Tariftreuepflicht | EWSA-Forderung dürfte im Parlament wiederkehren |
| „Buy European“-Präferenz | Instrumentenkasten, verbindliche Anordnung durch die Kommission möglich | Verbindlichkeit, WTO-Konformität im Detail |
| Drittstaatenzugang | Erfasst/nicht erfasst, Kommissionsbefugnisse bis zur verbindlichen Beschränkung | Reichweite der delegierten Rechtsakte |
| Inhouse-Vergabe | In die Verordnung überführt, kommunale Zusammenarbeit auch gegen Entgelt, strengere nationale Regeln zulässig | Ausweitung vs. Wettbewerbsschutz |
| Unterauftragsketten | Keine Kettenbegrenzung, aber Verbot vollständiger Weitergabe, Benennungs- und Austauschpflichten, nationale Beschränkungen möglich | Forderung von EWSA und Gewerkschaften nach fester Begrenzung |
| Losvergabe | Prüf- und Begründungspflicht, nationale Losvergabepflicht zulässig | Parlamentsforderung nach Stärkung |
| Digitalisierung / Once-Only | Interoperabilitätsnetz, elektronischer Eignungsdienst, Datenräume | Fristen, Kosten, nationale Umsetzungsarchitektur |
| Vertragsflexibilität | Anpassungsmechanismen und gestraffte Änderungsregeln | Missbrauchsschutz |
Wie sich die Reform auf das Verhältnis von Vergaberecht und Gemeinwohlzielen auswirken könnte, vertieft unser Beitrag Gemeinwohl im Vergaberecht.
| Zeitpunkt | Schritt |
|---|---|
| März 2014 | Verabschiedung der drei Vergaberichtlinien |
| April 2016 | Umsetzung in deutsches Recht (GWB-Reform) |
| Dezember 2023 | ECA-Sonderbericht: Vergaberechtsreform ohne nachweisbare Wirkung |
| Mai 2024 | Schlussfolgerungen des Rates der EU |
| Dez. 2024 – März 2025 | Erste öffentliche Konsultation; Expertengruppe benannt |
| September 2025 | Entschließung des Europäischen Parlaments |
| Oktober 2025 | Evaluierung der Kommission; Arbeitsprogramm 2026 nennt den Public Procurement Act |
| Nov. 2025 – Jan. 2026 | Zweite öffentliche Konsultation |
| Dez. 2025 – Mai 2026 | Stellungnahmen von EWSA, Parlament und Ausschuss der Regionen |
| 9. September 2026 | Kommission legt den Vorschlag vor: Verordnung statt drei Richtlinien (COM(2026) 590) |
| ab Herbst 2026 | Ordentliches Gesetzgebungsverfahren 2026/0265 (COD); erste Positionierungen im Rat |
| Q4 2027 (Ziel) | Abschluss der Verhandlungen laut Roadmap „One Europe, One Market“ |
| danach | Geltung zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung |
Unmittelbar nichts. Der Vorschlag ist der Beginn des Gesetzgebungsverfahrens, nicht sein Ergebnis. Aber die Vorzeichen haben sich in drei Punkten geändert.
Aus der offenen Rechtsformfrage ist ein Countdown geworden. Eine Verordnung kennt keine nationale Umsetzungsfrist. Gilt sie, gilt sie: zwei Jahre nach Inkrafttreten, überall und gleichzeitig. Der mehrjährige Anpassungsvorlauf von 2014/2016 entfiele. Ganz ohne nationale Arbeit geht es dennoch nicht: Datenraum, Koordinierungsbehörde, Plattformaufsicht und die Registeranbindung bis Juni 2029 muss Deutschland aufbauen. Ob es bei der Verordnung bleibt, entscheidet das Verfahren in Rat und Parlament.
Die Zuschlagspraxis steht vor der größten Umstellung. Eine verbindliche Qualitätsgewichtung von 30 beziehungsweise 50 Prozent würde die verbreitete Praxis preisdominierter Wertungen beenden, nicht als Appell, sondern als Rechtspflicht. Vergabestellen, die ihre Wertungssystematik heute weiterentwickeln, arbeiten in die richtige Richtung.
Die Digitalarchitektur wird europäisch entschieden. Interoperabilitätsnetz, elektronischer Eignungsdienst und nationale Datenräume definieren, wie die Vergabelandschaft eines Mitgliedstaats an Europa anschließt, einschließlich Datenpflichten unterhalb der Schwellenwerte. Bei Plattform- und Systementscheidungen mit langer Bindung lohnt deshalb der Blick darauf, ob der Anbieter die kommenden europäischen Anbindungs- und Standardanforderungen erfüllen wird.
Wir schreiben diesen Beitrag mit jedem Verfahrensschritt fort. Als Nächstes stehen die ersten Beratungen im Rat an.
Titelbild: Guillaume Périgois – Unsplash
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Anfang September 2026 die Entwürfe für drei Rechtsverordnungen zum Bundestariftreuegesetz veröffentlicht. Sie regeln die Clearingstelle, die Kontrollen durch die Prüfstelle Bundestariftreue und das Zertifizierungsverfahren. Für Bundesauftraggeber ist vor allem der Katalog vertraglicher Kontrollrechte relevant, den sie künftig mit ihren Auftragnehmern vereinbaren müssen.
Das Bundestariftreuegesetz (BTTG) ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten und verpflichtet Auftragnehmer öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes ab 50.000 Euro, ihren Beschäftigten die in einer Branchen-Rechtsverordnung festgesetzten tariflichen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Was das Gesetz im Einzelnen vorsieht, haben wir im Beitrag Das steht im Bundestariftreuegesetz dargestellt. Das Gesetz enthält drei Ermächtigungen für verfahrenstechnische Verordnungen, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen kann: § 6 Absatz 4 BTTG für die Clearingstelle, § 8 Absatz 6 BTTG für die Prüfstelle Bundestariftreue und § 10 Absatz 3 BTTG für das Zertifizierungsverfahren. Die Entwürfe dazu tragen den Bearbeitungsstand 26. August 2026. Auf der Seite des Ministeriums heißt es zum Verfahrensstand:
Die Verordnungsentwürfe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden derzeit mit Ressorts, Ländern und Verbänden abgestimmt. Die Verordnungen werden anschließend von der Bundesministerin für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Die Verordnung über die Kontrollen nach dem Bundestariftreuegesetz (BTTGPrüfV) betrifft Bundesauftraggeber unmittelbar. Nach ihrem § 2 vereinbaren Bundesauftraggeber und Auftragnehmer vertraglich, dass der Auftragnehmer Kontrollen der Prüfstelle Bundestariftreue duldet, die erheblichen Auskünfte erteilt und die Dokumentation nach § 9 BTTG oder ein Zertifikat vorlegt. Ab dem 1. Januar 2028 kommt die Pflicht hinzu, Entgeltbescheinigungsdaten nach § 108c SGB IV elektronisch zu übermitteln. Der Auftragnehmer muss dieselben Kontrollrechte mit seinen Nachunternehmern und Verleihern vereinbaren und sicherstellen, dass sie in der weiteren Nachunternehmerkette weitergegeben werden.
Die Prüfstelle wird nach dem Entwurf anlassbezogen tätig und kann bei Anhaltspunkten für einen Verstoß die Vertragsunterlagen des Vergabeverfahrens vom Bundesauftraggeber sowie Nachweise von den Unternehmen anfordern, darunter Entgeltabrechnungen und die Arbeitszeiterfassung. Für die Vorlage gilt eine Frist von mindestens 14 Tagen, die Übermittlung erfolgt elektronisch. Kontrollen vor Ort sind nur mit Einverständnis des Bundesauftraggebers oder des Unternehmens vorgesehen. Bevor die Prüfstelle einen Verstoß durch Verwaltungsakt feststellt, erhält das betroffene Unternehmen einen Monat Zeit zur Stellungnahme; über Widersprüche soll die Prüfstelle innerhalb eines Monats entscheiden.
Die Handlungsempfehlung an den Bundesauftraggeber liegt im Ermessen der Prüfstelle. Sie kann insbesondere die Aufforderung zur Nacherfüllung samt Schadensersatz, die Verhängung der vereinbarten Vertragsstrafe oder die außerordentliche Kündigung empfehlen. Folgt der Bundesauftraggeber der Empfehlung nicht oder nicht vollständig, muss er der Prüfstelle die Gründe mitteilen. Bestandskräftige Verwaltungsakte gehen an den Bundesauftraggeber, die Zollverwaltung und die Bundesagentur für Arbeit; das Wettbewerbsregister und die betroffenen Beschäftigten werden über den Verstoß informiert. Die Prüfstelle soll zudem eine Website mit Informationen zu den verbindlichen Arbeitsbedingungen betreiben und als Ansprechstelle für Vergabestellen des Bundes, Unternehmen und Beschäftigte dienen; Bundesauftraggeber können Bieterfragen zur Tariftreue an sie verweisen. Standort der Prüfstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist Bochum. Zum 31. März jedes Jahres legt sie dem BMAS einen Bericht über die kontrollierten Aufträge vor.
Die Verordnung zum Verfahren der Zertifizierung der Tariftreue (BTTGZertV) bestimmt die in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen und von ihnen beauftragte Stellen zu Zertifizierungsstellen. Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland können dort ein Zertifikat beantragen, das die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsbedingungen ausweist. Mit dem Zertifikat entfällt die Nachweispflicht nach § 9 BTTG; der Einsatz zertifizierter Nachunternehmer erleichtert die Nachunternehmerhaftung.
Der Entwurf sieht drei Verfahrenswege vor. Tarifgebundene Arbeitgeber legen ihre Tarifverträge und gegebenenfalls einen Mitgliedschaftsnachweis vor; Träger, die kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien anwenden, die jeweilige Richtlinie. Weicht der Tarifvertrag oder die Richtlinie zuungunsten der Beschäftigten von der Branchen-Rechtsverordnung ab, ergeht das Zertifikat mit einem Ausweis der Abweichung. Alle übrigen Arbeitgeber weisen die tatsächlich gewährten Arbeitsbedingungen nach, grundsätzlich für die drei Monate vor Antragstellung, unter anderem durch Entgeltbescheinigungen oder eine Bescheinigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, repräsentative Arbeitsverträge und die Arbeitszeiterfassung.
Über den Antrag soll die Zertifizierungsstelle in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Vollständigkeit der Unterlagen und Zahlungseingang entscheiden. Das Zertifikat gilt zwölf Monate. Wer schuldhaft falsche Unterlagen vorlegt, wird abgelehnt und kann erst nach 24 Monaten erneut beantragen; dieselbe Sperrfrist gilt nach einer Aberkennung wegen falscher Angaben oder eines rechtskräftig festgestellten Tariftreueverstoßes. Die Zertifizierungsstellen erheben ein angemessenes Entgelt und können ein zentrales öffentliches Register der ausgestellten Zertifikate einrichten.
Die Verordnung über die Clearingstelle (BTTGClearingstellenV) regelt das Gremium, das vor Erlass einer Branchen-Rechtsverordnung nach § 5 BTTG auf Verlangen eine Empfehlung abgibt. Die Clearingstelle besteht aus sechs Mitgliedern und mindestens sechs Stellvertretern, die das BMAS auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für fünf Jahre bestellt. Ihre Empfehlung betrifft die Frage, ob und mit welchem Inhalt die beantragte Verordnung erlassen werden soll, insbesondere die Abgrenzung zwischen mehreren Tarifverträgen. Für die Beschlussfassung setzt das BMAS eine Frist von mindestens drei Wochen; Beratung und Beschluss sind nicht öffentlich und können im elektronischen Umlaufverfahren erfolgen. Kommt keine Mehrheit zustande, kann die Clearingstelle mehrere Empfehlungen abgeben. Verstreicht die Frist ohne Beschluss, führt das BMAS das Verordnungsverfahren ohne Empfehlung fort.
Alle drei Verordnungen sollen am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Eine Ausnahme gilt für die Mitteilungen der Prüfstelle an das Wettbewerbsregister: Sie greifen erst, wenn die technischen Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung zwischen Registerbehörde und Prüfstelle vorliegen. Branchen-Rechtsverordnungen nach § 5 BTTG, mit denen das Gesetz erst praktische Wirkung entfaltet, sind bislang nicht bekannt gemacht.
Seit dem 8. September 2026 ist die neue VOB/A anzuwenden. Die Verordnung, mit der der Bund die Verweise in VgV und VSVgV auf die Ausgabe 2026 umgestellt hat, ist am 7. September im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die neuen Abschnitte 2 und 3 übertragen das Vergabebeschleunigungsgesetz auf EU-weite Bauvergaben, von der Eigenerklärung als Regelnachweis bis zu Energieeffizienz-Vorgaben.
Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22.07.2026. BAnz AT 24.08.2026 B6
Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit im Zuge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 2. September 2026. BGBl. 2026 I Nr. 250 vom 07.09.2026
Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 137). Es hat das GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) reformiert; die nachgeordnete VOB/A für Bauvergaben blieb zunächst unverändert. Diese Lücke schließt die Neufassung der Abschnitte 2 und 3, die der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen erarbeitet hat und die das Bauministerium am 24. August 2026 im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat (Bekanntmachung vom 22. Juli 2026, BAnz AT 24.08.2026 B6). Zusätzlich setzt sie zwei EU-Richtlinien für den Baubereich um: die Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 und die Barrierefreiheitsrichtlinie (EU) 2019/882. Die Neufassung trägt den amtlichen Titel „Ausgabe 2026“ und ersetzt die Fassung vom 31. Januar 2019 einschließlich der beiden Änderungen aus dem Jahr 2023.
Verbindlich wurde die neue VOB/A-EU nicht schon mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger. § 2 VgV und § 2 VSVgV verweisen statisch auf eine datumsgenau bezeichnete Fassung der VOB/A, bis zuletzt auf die Bekanntmachung vom 6. September 2023 (BAnz AT 25.09.2023 B4), die letzte Korrektur der eForms-Umsetzung von 2023. Erst mit der Umstellung dieses Verweises ist die Ausgabe 2026 von öffentlichen Auftraggebern anzuwenden.
Diese Umstellung ist jetzt erfolgt. Die Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit im Zuge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 2. September 2026 ist am 7. September 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 250) und tritt nach ihrem Artikel 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 8. September 2026. Ihr Inhalt ist rein rechtstechnisch: Artikel 1 ersetzt in § 2 Satz 2 VgV die Fundstelle der Bekanntmachung vom 6. September 2023 durch die der Bekanntmachung vom 22. Juli 2026, Artikel 2 tut dasselbe in § 2 Absatz 2 Satz 2 VSVgV. Eine eigene Übergangsregelung enthält die Verordnung nicht. Den Referentenentwurf hatte das Bundeswirtschaftsministerium am 5. August 2026 mit einer knappen Stellungnahmefrist zur Konsultation gestellt; nach § 113 Absatz 2 GWB waren für den Erlass weder Bundesrat noch Bundestag zu beteiligen.
Für den eigenen Zuständigkeitsbereich hat das Bauministerium in der Bekanntmachung angekündigt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens durch Erlass bekannt zu geben.
Die Neufassung ändert rund drei Dutzend Absätze des Abschnitts 2 und fügt zwei neue Paragrafen ein. Die praxisrelevantesten Punkte:
Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen „soll durch Eigenerklärungen erfolgen“; über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen im Verlauf des Verfahrens nur noch von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Alternativ kann der Nachweis ganz oder teilweise über Präqualifizierungssysteme geführt werden; die Regelungen zum Präqualifikationsverzeichnis wurden dazu neu gefasst und erweitert. Damit übernimmt die VOB/A-EU den Ansatz, den das Vergabebeschleunigungsgesetz bereits in der VgV verankert hat.
Das Losregime wird neu sortiert, ohne dass alles darin neu wäre. § 5 EU beschränkt sich künftig auf die einheitliche Ausführung und die Berücksichtigung mittelständischer Interessen. Die Pflicht zur Teil- und Fachlosvergabe samt Abweichungsgründen und Begründungspflicht im Vergabevermerk wandert in den neuen § 5a EU. Neu ist dort der aus § 97a GWB übernommene Abweichungsgrund: Bei Infrastrukturvorhaben ab dem Zweifachen des EU-Schwellenwerts, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur im Sinne des Absatzes 4 gehören (Eisenbahninfrastruktur, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Flugplätze), dürfen Lose auch aus zeitlichen Gründen zusammen vergeben werden. Bei einer solchen Gesamtvergabe können Auftragnehmer verpflichtet werden, bei Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen besonders zu berücksichtigen.
Die Regeln zur Begrenzung der Zahl der Lose, für die ein Bieter anbieten oder den Zuschlag erhalten kann, standen bislang in § 5 EU Absatz 2 Nummer 3 und stehen künftig inhaltlich unverändert im eigenständigen § 5b EU „Loslimitierung“.
Der § 8c EU wird zu einem detaillierten Regelwerk mit sieben Absätzen ausgebaut: Für energieverbrauchsrelevante Produkte, die Bestandteil eines Bauauftrags sind, sind künftig, gestaffelt nach Produktgruppen der EU-Energieverbrauchskennzeichnung, hohe Energieeffizienzklassen zu fordern; für Produkte außerhalb der Datenbank gelten die Referenzwerte der Ökodesign-Vorgaben.
Ergänzt werden Informationspflichten der Bieter (Energieverbrauchsangaben, Lebenszykluskosten-Analysen) und Ausnahmen, etwa bei technischer Unvereinbarkeit oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Eine Übergangsregel stellt klar, dass die Anforderungen nicht für bereits eingeleitete Vergabeverfahren gelten. Für Liefer- und Dienstleistungen läuft die Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie parallel über das Energieeffizienzgesetz und die VgV (Bundesratsdrucksache 388/26).
Bei den technischen Spezifikationen verlangt § 7a EU künftig für Produkte und Dienstleistungen im Anwendungsbereich der Barrierefreiheitsrichtlinie (EU) 2019/882 eine Bezugnahme auf deren Anforderungen. Die Markterkundung nach § 2 EU darf ausdrücklich auch soziale und umweltbezogene Aspekte, etwa der Kreislaufwirtschaft, sowie Qualität und Innovation umfassen und elektronisch durchgeführt werden.
Beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sollen Auftraggeber zwischen den zur Erstangebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen wechseln und in geeigneten Fällen junge sowie kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern; eine Begründung ist nicht erforderlich.
Das Vergabeverfahren kann künftig ausdrücklich „ganz oder teilweise“ aufgehoben werden; als Aufhebungsgrund kommt hinzu, dass das Verfahren kein wirtschaftliches Ergebnis ergeben hat. Bei der Informations- und Wartepflicht entfällt die Wartefrist künftig auch, wenn eine Leistung aus einer Rahmenvereinbarung oder einem dynamischen Beschaffungssystem abgerufen wird, ein Gleichlauf mit § 135 GWB, der Einzelabrufe beschleunigt.
Der Abschnitt 3 für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Bauaufträge wird im Gleichlauf angepasst, beginnend bei den wortgleich modernisierten Grundbegriffen des Anwendungsbereichs. Anzuwenden ist auch er seit dem 8. September 2026: Artikel 2 derselben Verordnung stellt den Verweis in § 2 Absatz 2 Satz 2 VSVgV auf die Bekanntmachung vom 22. Juli 2026 um.
Die für die neue VOB/A notwendigen Anpassungen an den Vergabeplattformen auf Basis des cosinex Vergabemarktplatzes wurden bereits im Zuge der Umsetzung des Vergabebeschleunigungsgesetzes vorbereitet und werden mit der Geltung der Neufassung wirksam.
Auch im Beschaffungsmanagementsystem sind die grundlegenden Änderungen der neuen VOB/A durch die Anpassungen im Rahmen des Vergabebeschleunigungsgesetzes bereits umgesetzt oder vorbereitet. Die verbleibenden Funktionen werden zum Einführungstermin freigeschaltet; teilweise geschieht das über geänderte Konfigurationen, die zeitnah mit einer Zwischenversion ausgerollt werden.
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 2. September 2026 entschieden, dass eine Stadt die Beschaffung von 665 Tablets für ihre Schulen neu ausschreiben muss. Die Festlegung auf iPads verstieß gegen das Gebot der produktneutralen Leistungsbeschreibung, weil die Stadt den behaupteten Mehraufwand eines Herstellerwechsels nicht konkret belegt hatte.
Die Stadt, nach Medienberichten die Stadt Datteln im Kreis Recklinghausen, hatte 2025 im offenen Verfahren 665 Tablets der Marke Apple samt Schutzhüllen für mehrere Schulen ausgeschrieben. Ein Teil der vorhandenen Geräte sollte ersetzt und ein Mehrbedarf gedeckt werden. Die produktspezifische Vorgabe begründete sie damit, dass alle Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte bereits mit Geräten dieses Herstellers ausgestattet seien.
Ein anderes Fabrikat führe zu erheblichem Mehraufwand und Mehrkosten, insbesondere weil die zentrale Steuerungsplattform für die Geräte (Mobile Device Management) mit erheblichem zeitlichem Aufwand ausgetauscht werden müsse und ein Mischbetrieb verschiedener Fabrikate Probleme verursachen könne.
Samsung rügte die Vorgabe als Verstoß gegen den Grundsatz der produkt- und herstellerneutralen Leistungsbeschreibung nach § 121 GWB und § 31 Abs. 6 Satz 1 VgV sowie gegen das Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgebot nach § 97 GWB. Die Stadt half der Rüge nicht ab; die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 13. August 2025 zurück. Auf die sofortige Beschwerde hat der Vergabesenat diese Entscheidung nun aufgehoben (Beschluss vom 2. September 2026, VII-Verg 38/25). Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Nach der Pressemitteilung des Gerichts kann eine produktspezifische Ausschreibung unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig sein. Wegen der damit verbundenen Einschränkung des Wettbewerbs habe der Auftraggeber produktspezifische Vorgaben aber stets eng und restriktiv zu handhaben; die Gründe für die Vorgabe seien konkret darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Für den Fall der Einpassung in eine vorhandene Hard- und Softwareumgebung heißt es in der Pressemitteilung:
Insbesondere im Hinblick auf die Einpassung in eine vorhandene Hard- und Softwareumgebung sei ein pauschaler Verweis auf (vermutete) Inkompatibilitätsprobleme bzw. sonstige allgemein technische Überlegungen ebenso wenig ausreichend, wie allgemeine Wirtschaftlichkeitsüberlegungen.
Diesen Maßstab erfüllte das Vorbringen der Stadt nach Ansicht des Senats nicht. Zur Umstellung des Mobile Device Management fehlten konkrete Angaben zum Umstellungsaufwand und zu den anfallenden Kosten; vorgelegte Berechnungen seien teils unplausibel. Die Einwände gegen einen Mischbetrieb von Tablets unterschiedlicher Hersteller seien zu pauschal und nicht belegt. Ob die Bindung an einen Hersteller auch für künftige Beschaffungen gelte, sei stets eine Einzelfallentscheidung. Will die Stadt weiterhin Tablets beschaffen, muss sie erneut prüfen, ob tatsächlich nur iPads oder auch Geräte anderer Hersteller in Betracht kommen.
Nach § 31 Abs. 6 Satz 1 VgV darf die Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft, ein besonderes Verfahren oder auf Typen verweisen, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, der Auftragsgegenstand rechtfertigt den Verweis. Ist eine hinreichend genaue Beschreibung anders nicht möglich, ist der Verweis mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.
Welche Anforderungen dabei gelten, hat der Europäische Gerichtshof zuletzt im Urteil zur Rechtssache Sof Medica konkretisiert, über das wir im Beitrag EuGH zieht die Grenzen des Auftraggeberermessens berichtet haben. Zur Abgrenzung zwischen zulässigem Leistungsbestimmungsrecht und unzulässiger Produktvorgabe siehe auch die Besprechung der Entscheidung des OLG München vom 26. März 2020.
Die Entscheidung betrifft eine Beschaffungspraxis, die bei Schulträgern weit verbreitet ist: Nachbestellungen von Endgeräten werden häufig auf das bereits eingeführte Fabrikat beschränkt. Angesichts der mit dem Digitalpakt 2.0 anstehenden Erneuerung der Geräteausstattung an Schulen hat der Beschluss Bedeutung über den Einzelfall hinaus.
Das Bundesforschungsministerium hat das Kompetenzzentrum KOINNO erneut an den BME vergeben, der es seit 2013 betreibt. Die Beratungs-, Qualifizierungs- und Vernetzungsangebote laufen damit für mindestens drei weitere Jahre – und sollen ausgebaut werden.
Der Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e. V. (BME) hat sich nach eigenen Angaben im Vergabeverfahren um die Neuausschreibung des Kompetenzzentrums innovative Beschaffung (KOINNO) erneut durchgesetzt und wird das Zentrum auch in der kommenden Projektlaufzeit von mindestens drei Jahren betreiben. Auftraggeber ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR).
Vergeben wurde die Fortführung und Weiterentwicklung des Kompetenzzentrums laut Auftragsbekanntmachung im EU-weiten offenen Verfahren; Preis und Qualität gingen mit je 50 Prozent in die Wertung ein, wobei sich die Qualitätswertung aus einem Personalkonzept (35 Prozent) und einem Konzept für Information und Beratung (65 Prozent) zusammensetzte. Die Projektlaufzeit reicht vom 1. August 2026 bis zum 31. Juli 2029; das BMFTR kann den Vertrag einmalig um bis zu zwei Jahre verlängern – daher die Angabe „mindestens drei Jahre“.
KOINNO unterstützt seit 2013 öffentliche Einrichtungen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene dabei, innovative Methoden frühzeitig im Beschaffungsprozess anzuwenden – mit kostenfreien Beratungs-, Qualifizierungs- und Vernetzungsangeboten. Zuletzt hatten wir über das Informationsangebot zu Lebenszykluskosten berichtet. Zugleich hilft das Zentrum Unternehmen – insbesondere Start-ups und KMU –, die Besonderheiten öffentlicher Vergabeverfahren zu verstehen und sich an Ausschreibungen zu beteiligen.
Matthias Berg, Leiter des Kompetenzzentrums und Leiter Forschung und Entwicklung beim BME, erklärt:
Die erneute Beauftragung von KOINNO ist für uns Bestätigung und Ansporn zugleich. Innovative öffentliche Beschaffung ist ein entscheidender Hebel, um Zukunftstechnologien schneller in die Anwendung zu bringen und Innovationen in Deutschland zu fördern.
Für die neue Projektlaufzeit kündigt der BME den Ausbau der Informations- und Beratungsangebote, neue Formate für den Erfahrungsaustausch sowie zusätzliche Impulse für die strategische Ausrichtung öffentlicher Beschaffungsstellen an. Eine wichtige Rolle soll weiterhin der KOINNOvationsplatz spielen: Die Plattform macht Bedarfe öffentlicher Auftraggeber frühzeitig sichtbar und ermöglicht innovativen Anbietern, Impulse für künftige Beschaffungsvorhaben zu setzen – ein praktisches Instrument der Markterkundung, deren vergaberechtlichen Rahmen wir kürzlich in einem Grundlagenbeitrag beleuchtet haben.
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Wer Solaranlagen, Wärmepumpen oder Batterien ausschreibt, bekommt eine Gebrauchsanleitung für die Pflichten aus der Netto-Null-Industrie-Verordnung: Neue Leitlinien der Europäischen Kommission erklären, wann die Nachhaltigkeits- und Resilienzanforderungen greifen, wie Herkunft und Wertanteile nachzuweisen sind – und in welchen Fällen Vergabestellen davon absehen dürfen.
Die Europäische Kommission hat am 31. August 2026 im Amtsblatt der EU eine Mitteilung mit Leitlinien zur Anwendung von Art. 25 der Netto-Null-Industrie-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1735, „Net-Zero Industry Act“ – NZIA) veröffentlicht (C/2026/4623). Die Leitlinien sind ausdrücklich nicht rechtsverbindlich, sollen aber die praktische Anwendung der Vorgaben erleichtern.
Sie vervollständigen einen Rechtsrahmen, der schrittweise scharf gestellt wurde: Die Verordnung ist seit Ende Juni 2024 in Kraft, die Durchführungsverordnung mit den ökologischen Mindestanforderungen gilt seit dem 30. Juni 2026.
Art. 25 NZIA erfasst Vergabeverfahren im Anwendungsbereich der EU-Vergaberichtlinien, deren Auftragsgegenstand eine der in Art. 4 Abs. 1 lit. a bis k NZIA gelisteten Netto-Null-Technologien umfasst – etwa Photovoltaik, Windkraftanlagen, Batterien oder Wärmepumpen.
Die Leitlinien präzisieren den Anwendungsbereich in mehreren praxisrelevanten Punkten: Bei Losaufteilung ist der Auftragsgegenstand je Los zu beurteilen. Erfasst sind nur Endprodukte, nicht Erzeugnisse mit Netto-Null-Komponenten – die Beschaffung von Industriebatterien fällt unter Art. 25, die Beschaffung von Elektrobussen mit eingebauten Batterien nicht. Auf den Wertanteil der Technologie am Gesamtauftrag kommt es dagegen nicht an, solange der Auftrag insgesamt die EU-Schwellenwerte erreicht.
Auch dynamische Beschaffungssysteme und Rahmenvereinbarungen sind erfasst; bei Rahmenvereinbarungen kommt es auf deren Gesamtwert an, nicht auf den einzelnen Abruf. Maßgeblich ist grundsätzlich die Rechtslage bei Einleitung des Vergabeverfahrens.
Die Verordnung verlangt drei Arten von Anforderungen: die ökologischen Mindestanforderungen aus der Durchführungsverordnung (Art. 25 Abs. 1), bei Bauaufträgen und Baukonzessionen mindestens eine von drei Zusatzanforderungen (Art. 25 Abs. 3) – eine sozial- oder beschäftigungsbezogene Ausführungsbedingung, den Nachweis der Cybersicherheit oder eine Vertragspflicht zur fristgerechten Lieferung des Netto-Null-Elements – sowie die Resilienzanforderungen (Art. 25 Abs. 7).
Die ökologischen Mindestanforderungen beschränken sich derzeit auf die Rezyklierbarkeit von Rotorblättern; für andere Netto-Null-Technologien oder weitere Nachhaltigkeitsaspekte begründet Art. 25 Abs. 1 nach den Leitlinien bislang keine Pflichten.
Für die Cybersicherheit gilt: Bis zur vollen Anwendbarkeit des Cyber Resilience Act am 11. Dezember 2027 sind die einschlägigen nationalen und europäischen Anforderungen maßgeblich.
Die Resilienzanforderungen greifen nur bei „hoher Lieferabhängigkeit“ – wenn mehr als 50 Prozent des EU-Angebots eines Endprodukts oder einer Hauptkomponente aus einem einzigen Drittland stammen, oder mehr als 40 Prozent, wenn dieser Anteil zugleich in zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich um mindestens zehn Prozentpunkte gestiegen ist.
Vergabestellen müssen diese Abhängigkeiten nicht selbst ermitteln: Maßgeblich ist allein die jährliche Kommissionsmitteilung zu den Netto-Null-Abhängigkeiten, deren erste Ausgabe seit dem 30. Dezember 2025 gilt. Für dort nicht gelistete Produkte darf eine hohe Abhängigkeit verneint werden.
Zur Vorbereitung künftiger Verfahren stellt die Kommission rund sechs Monate vor jeder aktualisierten Mitteilung eine Vorab-Tabelle mit den neuen Daten bereit – sie ist allerdings nur indikativ, rechtlich maßgeblich bleibt die veröffentlichte Mitteilung.
Liegt eine Abhängigkeit vor, dürfen höchstens 50 Prozent des Werts des Endprodukts und höchstens 50 Prozent des aggregierten Werts der Hauptkomponenten aus der dominanten Bezugsquelle stammen.
Für die Wertanteile der Komponenten stellt Anhang I der Leitlinien Referenzwerte des Joint Research Centre bereit; alternativ können Bieter tatsächliche Werte belegen.
Die Herkunft bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex; für den Nachweis gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung – von Rechnungen über Seriennummern bis zu Ursprungszeugnissen kommt eine breite Palette von Unterlagen in Betracht. Legt der Auftragnehmer keine geeigneten Ursprungsnachweise vor, ist davon auszugehen, dass das Produkt oder Bauteil aus einem Land mit hoher Abhängigkeit stammt.
Bieter erklären die Einhaltung zunächst per Eigenerklärung; wann und wie der tatsächliche Nachweis geprüft wird, liegt im Ermessen der Vergabestelle.
Kann der erfolgreiche Bieter die Einhaltung später nicht hinreichend nachweisen, ist eine anteilige Strafgebühr von mindestens zehn Prozent des Werts der betroffenen Netto-Null-Endprodukte – nicht des Gesamtauftrags – vorzusehen; sie erfasst den vollen Produktwert auch dann, wenn nur ein Teil der Lieferung nicht konform ist. Bei auffällig niedrig angesetzten Produktwerten soll dabei der Marktwert zugrunde gelegt werden.
Zur Entlastung der Vergabestellen regt die Kommission an, dass Mitgliedstaaten „Positivlisten“ konformer Produkte erstellen.
Von den Nachhaltigkeits- und Zusatzanforderungen dürfen Vergabestellen absehen, wenn nur ein Wirtschaftsteilnehmer liefern kann, wenn ein ähnliches Verfahren desselben Auftraggebers in den unmittelbar vorangegangenen zwei Jahren keine geeigneten Angebote erbracht hat oder bei technischer Inkompatibilität beziehungsweise unverhältnismäßigen Mehrkosten von über 20 Prozent – bezogen auf das Netto-Null-Element, nicht den Gesamtauftrag.
Die Mehrkosten sind vor Verfahrensbeginn durch eine objektive und überprüfbare Kostenanalyse zu belegen, und zwar auf Grundlage der zulässigen Kriterien mit den geringsten Kostenfolgen.
Für die Resilienzanforderungen gilt ein strengeres Regime: Sie gelten nicht für Produkte aus einer dominanten Bezugsquelle, die durch das GPA oder ein anderes für die EU bindendes Beschaffungsübereinkommen gebunden ist – sofern auch das konkrete Vergabeverfahren in dessen Anwendungsbereich fällt.
Im Übrigen können sie erst aufgegeben werden, wenn dasselbe Verfahren mit Resilienzanforderungen keine geeigneten Angebote erbracht hat; dann bleibt die Wahl zwischen einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung mit unveränderten Anforderungen und einem neuen Verfahren ohne Resilienzanforderungen. Die Kommission behält sich vor, die Leitlinien zu überarbeiten und zu erweitern.
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Österreich will seine öffentliche Beschaffung von rund 67 Milliarden Euro pro Jahr stärker auf europäische Wertschöpfung ausrichten. Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer und Infrastrukturminister Peter Hanke stellten dazu am 26. August 2026 den Schritt „Made in Europe“ der Industriestrategie 2035 vor. Ein Aktionsplan soll bis Ende 2026 folgen.
Nach Angaben des Wirtschaftsministeriums sind von den 117 Maßnahmen der im Vorjahr beschlossenen Industriestrategie 2035 bereits mehr als 35 Prozent umgesetzt oder in Umsetzung. Mit dem nun vorgestellten Schritt sollen die jährlichen Ausgaben der öffentlichen Hand stärker dafür eingesetzt werden, dass Produktion und Arbeitsplätze in Österreich und Europa entstehen.
Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer erklärte dazu:
Der Staat kauft jedes Jahr für rund 67 Milliarden Euro Produkte und Dienstleistungen ein. Dieses Geld ist ein gewaltiger Hebel für unseren Standort. Mit Made in Europe setzen wir deshalb einen weiteren konkreten Schritt unserer Industriestrategie um: Wir wollen öffentliches Geld stärker dafür nutzen, dass Wertschöpfung, Produktion und Arbeitsplätze in Österreich und Europa entstehen.
Die Ankündigung umfasst vier Bereiche:
Nach Medienberichten wird zudem erwogen, öffentliche Aufträge des Bundes mit einem Pflichtanteil österreichischer beziehungsweise europäischer Komponenten zu verknüpfen. In der Presseaussendung der beiden Ministerien ist ein solcher Pflichtanteil nicht ausdrücklich genannt.
Fachliche Grundlage der Initiative ist die am 26. August in Wien vorgestellte Studie Struktur und wirtschaftspolitische Hebel der öffentlichen Beschaffung in Österreich (2023–2025) des Supply Chain Intelligence Institute Austria (ASCII) und des Wirtschaftsforschungsinstituts WIFO. Danach konzentriert sich das Vergabevolumen stark auf staatsnahe Unternehmen: Rund die Hälfte entfällt auf jene des Bundes – angeführt von den Schieneninfrastruktur- und ÖBB-Gesellschaften –, gut ein weiteres Fünftel auf staatsnahe Unternehmen der Länder. Das erklärt, warum die „Made in Europe Declaration“ zuerst bei den Bundesunternehmen ansetzt.
Die Studie beziffert zugleich den Befund, an dem das Bestbieterprinzip ansetzen soll: Das Preiskriterium dominiert die Zuschlagsentscheidung mit einem Gewicht von durchschnittlich 76,5 Prozent bei generischen und 58,5 Prozent bei spezialisierten Gütergruppen, und im Durchschnitt geht in 40 Prozent der Verfahren nur ein einziges Angebot ein – vor allem bei Software, Medizin und Bildung. Zu den Empfehlungen zählen standardisierte Methoden für Lebenszykluskosten, eine häufigere Aufteilung von Großaufträgen in Lose sowie konstruktive, innovationsfördernde Local-Content-Klauseln – die fachliche Spur zu dem in Medienberichten erwähnten Pflichtanteil europäischer Komponenten.
Für die Umsetzung im Vergabeverfahren wäre in Österreich vor allem das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) maßgeblich, das – wie das deutsche Vergaberecht – die EU-Vergaberichtlinien umsetzt und an das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot gebunden ist. Auf deutsche Auftraggeber hat die Ankündigung keine unmittelbaren Auswirkungen.
Sie fügt sich allerdings in eine europaweite Entwicklung ein: Die EU-Kommission arbeitet an einer Reform der Vergaberichtlinien, in deren Diskussion eine europäische Präferenz („Buy European“) eine zentrale Rolle spielen soll. Österreich kündigt mit „Made in Europe“ eine nationale Umsetzung dieser Stoßrichtung an, noch bevor der Kommissionsvorschlag vorliegt.
Titelbild: C.Stadler/Bwag, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons
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Das Deutsche Vergabeportal (DTVP) lädt am 16. September 2026 zum Regionalforum Sachsen nach Dresden ein. Die Präsenzveranstaltung richtet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sächsischer Vergabestellen. Im Mittelpunkt stehen die Vergaberechtsreform und ihre Folgen für die Beschaffungspraxis, ein Erfahrungsbericht aus dem Vergabealltag und praktische Einblicke in die E-Vergabe.
Die elektronische Vergabe gehört auch im Freistaat Sachsen längst zum Tagesgeschäft – zugleich zeigen aktuelle Rechtsprechung und die Beschlüsse der Nachprüfungsinstanzen, wie vielfältig und komplex das Thema bleibt. Im Rahmen der etablierten Veranstaltungsreihe der Regionalforen bietet das DTVP öffentlichen Auftraggebern aus Sachsen einen kompakten Überblick über die landesrechtlichen Besonderheiten bei der Anwendung der E-Vergabe und einen Einblick in die Arbeit mit der Vergabeplattform.
Den rechtlichen Schwerpunkt setzt Prof. Dr. Christian-David Wagner (Wagner Rechtsanwälte, Leipzig), Fachanwalt für Vergaberecht, mit einem zweiteiligen Vortrag zur Vergaberechtsreform und deren Auswirkungen auf die Beschaffungspraxis. Aus der kommunalen Praxis berichtet Knut Kirsten, Fachbereichsleiter Bildung, Soziales und Sport der Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl., über seinen Vergabealltag. Jörg Freimann (Produktberatung für Vergabestellen) und Marc Klancicar (cosinex) zeigen unter dem Titel „Den Beschaffungsalltag im Griff behalten“, wie sich die vier wichtigsten Fragen in der Vergabestelle beantworten lassen – mit Blick auf die E-Vergabe über das DTVP, das Bieterverzeichnis als Werkzeug zur Markterkundung und das Beschaffungsmanagementsystem (BMS) der cosinex. Durch den Tag führt Sebastian Kleemann (DTVP); den Abschluss bildet eine moderierte Fragerunde mit allen Referenten.
Zur Anmeldung und zum vollständigen Programm
Titelbild: Jiuguang Wang, CC BY-SA 2.0, via Wikimedia Commons
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Das cosinex Beschaffungsmanagementsystem wird kontinuierlich um neue Funktionen ergänzt, die Beschaffungs- und Vergabeverfahren vereinfachen, beschleunigen und digitalisieren. In dieser Beitragsreihe stellen wir besondere Arbeitserleichterungen vor.
Aus VMS wird BMS
Mit der Version 13 des cosinex VMS haben wir im März 2026 dessen Umbenennung in das Beschaffungsmanagementsystem vollzogen. Mit ihr tragen wir den Veränderungen der Beschaffungspraxis der vergangenen Jahre Rechnung und schaffen die Grundlage für cosinex SmartProcure – die Plattform, die mitdenkt.
Für manchen Bieter, aber auch für Mitarbeiter der Vergabestellen, ist die Bewertung mit Punkten oft zu abstrakt, denn was sagt es schon aus, wenn ein Angebot in einem Kriterium 4 von 10 Bewertungspunkten erhalten soll? Ist es wirklich gleichwertig mit einem anderen Angebot, das zeitlich viel später ebenfalls 4 von 10 Bewertungspunkten in diesem Kriterium erhalten hat?

Der Autor
Hier können „Erfüllungsgrade“ für eine präzise und transparente Bewertung sorgen. Dabei legt die Vergabestelle bereits in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens fest, für welche Eigenschaften welche Bewertungspunktzahl zu vergeben ist. Diese Erfüllungsgrade lassen sich je Einzelkriterium spezifisch festlegen.
Für den Nutzer in der Angebotswertung wird es später sehr hilfreich sein, denn er muss die Bewertungspunkte nicht mehr direkt vergeben, sondern erhält eine Auswahl dieser Erfüllungsgrade und kann damit präzise und gerecht bewerten. Es lassen sich bis zu 10 Erfüllungsgrade je Kriterium festlegen.


Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Nutzung dieser Erfüllungsgrade als „Antwortoptionen für Bieter“. Wird in diesem Feld die Eigenschaft „Auswahl einer aus mehreren Optionen“ ausgewählt, dann wird der Bieter später im „Fragebogen zur Leistungsbewertung“ den Erfüllungsgrad selbst auswählen. Nach Einlesen der Vergabeunterlage in der Angebotswertung ist der zutreffende Erfüllungsgrad und damit die Bewertungspunktzahl bereits ausgewählt.

Es gibt Kriterien, bei denen die zu erwartende Leistung nicht genau bekannt ist. Denn die Festlegung der Kriterien erfolgt zu einem frühen Zeitpunkt, bevor das Vergabeverfahren veröffentlicht wird und damit ohne ein Angebot eines Bieters. Die Vergabestelle möchte aber die beste Leistung haben und kann deshalb die Bewertungspunktevergabe davon abhängig machen, welche Leistung insgesamt von allen Bietern geliefert wird. Die Ausprägung des Kriteriums ist in dem Fall auf „Mit linearer Interpolation“ zu stellen.
Maßgeblich für die Bewertung ist dann ein Messwert in einer festgelegten Einheit. Das Angebot mit dem besten Messwert erhält in diesem Kriterium die 10 Bewertungspunkte. Durch die Festlegung eines Schwankungsbereichs in Prozent um diesen besten Messwert herum werden alle anderen Angebote innerhalb des Schwankungsbereichs auf die Bewertungspunkte zwischen 10 und 0 interpoliert. Messwerte außerhalb des Schwankungsbereichs führen zu 0 Bewertungspunkten in dem Kriterium.
Die resultierende Bewertungspunktzahl wird in der Angebotswertung angezeigt, sie kann sich aber nach Bewertung anderer Angebote ändern, denn maßgeblich ist immer das beste Angebot, das erst nach Bewertung aller Angebote endgültig feststeht.


Auch bei diesem Kriterientyp besteht die Möglichkeit, die Antwortoption für Bieter festzulegen: Mit „Zahl“ gibt der Bieter im „Fragebogen zur Leistungsbewertung“ direkt den Messwert ein. Nach Einlesen der Vergabeunterlage errechnet das BMS die vorübergehende Bewertungspunktzahl und zeigt diese an. Auch in diesem Fall kann sich die Bewertungspunktzahl noch einmal ändern, solange noch weitere Angebote gewertet werden müssen, da der beste Messwert maßgeblich ist für die Bewertungspunktevergabe.

Bei einem Kriterium mit linearer Interpolation ist die Festlegung einer Mindestanforderung auf den Messwert möglich. Eine Mindestanforderung errechneter Bewertungspunkte ist hingegen nicht möglich, weil deren Erfüllung im Vorfeld der Angebotsabgabe für den Bieter nicht erkennbar sein würde.
Das kostenfreie Webinar „Vergabemanagement mit dem cosinex BMS“ richtet sich an alle, die das Beschaffungsmanagementsystem kennenlernen möchten.
In rund 45 Minuten erhalten die Teilnehmenden einen kompakten Einblick in das BMS.
Auch bei einem Ausschlusskriterium kann die Vergabestelle festlegen, dass der Bieter zu dem Kriterium anstelle eines Textes die direkte Antwort eintragen muss, unabhängig davon, ob das Kriterium erfüllt wird. Hierzu ist als Antwortoption für Bieter die Eigenschaft „Auswahl einer aus mehreren Optionen“ auszuwählen.
Die Bezeichnungen für Erfüllung und Nichterfüllung können ebenso festgelegt werden, sie sind zunächst mit „Erfüllt“ und „Nicht erfüllt“ vorbelegt, können aber für jedes Ausschlusskriterium individuell geändert werden (zum Beispiel in „Ja“ oder „Nein“). Der Bieter erhält genau diese Bezeichnungen als Antwortoptionen in der Excel-Vergabeunterlage und gibt damit selbst an, ob er das Kriterium erfüllt oder nicht. Dies wird später in der Angebotswertung eingelesen.

Bei vielen Kriterien und wenigen Angeboten kann es sinnvoll sein, jedes Angebot vollständig zu bewerten, bevor man zum nächsten übergeht. Spezielle Eigenschaften von Einzelkriterien verhindern dabei sich im Laufe der Wertung verschiebende Bewertungsmaßstäbe. Erfüllungsgrade und lineare Interpolation unterstützen bei der die Bewertung eines jeden Angebotes nach gleichen Voraussetzungen.
Antwortoptionen für Bieter können darüber hinaus zu einer Automatisierung führen, die keine Ungenauigkeit bei der resultierenden Bewertungspunktevergabe zulässt. Hier spielt die Verständlichkeit der in der Wertung einzugebenden Werte und daraus resultierenden Ergebnisse eine große Rolle. Deshalb wurde die Darstellung der Kriterienbewertung grundlegend geändert und übersichtlicher gestaltet.
Bei den Angaben des Bieters handelt es sich um die Eingaben aus dem oben beschriebenen Excel-Fragebogen, beziehungsweise eine vom Nutzer des BMS stellvertretend eingegebene Angabe aus anderen Quellen des Bieters (etwa ein von ihm gesondert beigefügtes Dokument).
Die Angaben der Vergabestelle sind eine Reaktion darauf. Hat der Bieter beispielsweise zu einem Kriterium eine Antwort in Form eines Textes eingeben müssen, kann die Vergabestelle während der Wertung den daraus resultierenden Wert eintragen oder direkt die Bewertungspunkte vergeben.
Die Automatische Bewertung basiert auf Logiken des BMS auf Basis der eingelesenen oder manuell eingetragenen Bieterantwort, zum Beispiel der berechneten interpolierten Wertungspunktzahl nach Angabe eines Messwertes.

Im Fall vieler Angebote und vor allem bei Verwendung der Standardausprägung eines Kriteriums, in der eine Bewertungspunktzahl von der Vergabestelle einzugeben ist, eignet sich die Vergleichsansicht zu einem Einzelkriterium. Zu diesem Kriterium werden die Bewertungspunktzahlen in den nebeneinander dargestellten Bieterantworten gemeinsam vergeben.
So kann eine in diesem Kriterium beste Leistung mit 10 und eine schlechtere mit entsprechend weniger Punkten im direkten Vergleich bewertet werden. Durch Navigationsschaltflächen kann anschließend im Kriterienbaum vor- und zurücknavigiert werden, um den Vorgang für die anderen Kriterien zu wiederholen.

Die Wertungsmatrix zeigt eine Zusammenfassung der Angebotswertung im vollständigen Vergleich aller Angebote. Die jeweils beste Leistung wird grün, die schlechteste rot hervorgehoben und die Reihenfolge der Angebote richtet sich nach der Kennzahl der Wertung und des Preises. Die Darstellung der Details in dieser möglicherweise sehr großen Tabelle ist nun übersichtlicher und klarer gestaltet worden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat den Bericht zur Vergabestatistik für das Gesamtjahr 2024 veröffentlicht. Mit 199.334 gemeldeten Vergaben und einem Auftragsvolumen von 135,2 Milliarden Euro erreichen beide Kennzahlen den höchsten Stand seit Beginn der Erhebung im Jahr 2021.
Erstellt hat den Bericht das Statistische Bundesamt im Auftrag des BMWE. Er wertet die öffentlichen Aufträge und Konzessionen mit Vertragsdatum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 aus, die nach der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) zu melden sind – für öffentliche Auftraggeber ab einem Nettoauftragswert von 25.000 Euro, für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber ab den EU-Schwellenwerten. Die Zahl der registrierten Berichtsstellen stieg auf 11.524. Die zugrunde liegenden Daten sind auch über die GENESIS-Datenbank von Destatis abrufbar; eine ausführliche Auswertung der vier Berichtsjahrgänge haben wir im Mai in der Analyse Vier Jahre Vergabestatistik: Was die Zahlen aussagen vorgelegt, Grundlagen zur Meldepflicht beantwortet unser FAQ zur Vergabestatistik.
Gegenüber dem Berichtsjahr 2023 stieg die Zahl der gemeldeten Vergaben um rund 2 Prozent, das Auftragsvolumen legte um rund 10 Prozent zu – von etwa 123 auf über 135 Milliarden Euro. Den Anstieg führt der Bericht auf mehr Großaufträge mit einem Auftragswert ab 100 Millionen Euro zurück.
Bei der Verteilung nach Auftraggeberebenen bestätigt sich die pyramidenartige Struktur der Vorjahre: Rund 53 Prozent der Vergaben entfallen auf die kommunale Ebene, knapp 30 Prozent auf die Länder und gut 12 Prozent auf den Bund. Beim Auftragsvolumen kehrt sich das Bild um: Der Bund vereint mit 48,4 Milliarden Euro knapp 36 Prozent des Volumens auf sich, gefolgt von den Kommunen mit 39,3 Milliarden Euro und den Ländern mit 31,6 Milliarden Euro. Nach Auftragsarten stellen Bauaufträge mit knapp 48 Prozent die meisten Vergaben; gemessen am Volumen liegen Bauaufträge mit 47,7 Milliarden Euro vor Dienstleistungsaufträgen (44,5 Milliarden Euro) und Lieferaufträgen (43,0 Milliarden Euro). Rund 88 Prozent aller gemeldeten Vergaben lagen unterhalb der EU-Schwellenwerte.
Dr. Thomas Steffen, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, schreibt im Grußwort des Berichts:
Die öffentliche Beschaffung ist ein zentraler Motor für Investitionen, Innovation und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Ob Infrastruktur, Digitalisierung, Transformation, Sicherheit oder Daseinsvorsorge – die Handlungsfähigkeit des Staates hängt wesentlich von einer leistungsfähigen und modernen Beschaffung ab.
Der cosinex Vergabemarktplatz unterstützt Auftraggeber dabei, ihre Meldepflicht nach der VergStatVO direkt aus dem Vergabeverfahren heraus zu erfüllen.
Bei 163.215 Vergaben und damit 82 Prozent aller Aufträge erhielten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) den Zuschlag – im vierten Berichtsjahr in Folge sind sie damit die wichtigsten Auftragnehmer der öffentlichen Hand. Auf sie entfiel ein Auftragsvolumen von 56,3 Milliarden Euro, knapp 46 Prozent des Gesamtvolumens. Der deutliche Zuwachs gegenüber 2023 (plus 24 Prozent bei der Anzahl) ist allerdings zum Teil methodisch bedingt: Das Statistische Bundesamt hat die Bestimmung der KMU-Eigenschaft angepasst und stuft Auftragnehmer nun auch dann als KMU ein, wenn alle eingegangenen Angebote von KMU stammten. Diese Anpassung betraf im Berichtsjahr 26.419 Vergaben.
Bei den Zuschlagskriterien war der Preis erneut das mit Abstand am häufigsten gemeldete Kriterium: In rund 63 Prozent der Vergaben war er alleiniges Zuschlagskriterium, in knapp 12 Prozent wurde er mit Qualitätskriterien kombiniert. Der Bericht führt den hohen Anteil des reinen Preiswettbewerbs auf den großen Anteil unterschwelliger Vergaben zurück – relativiert die Aussagekraft aber selbst, da bei knapp 24 Prozent der Vergaben keine Angabe zu den Zuschlagskriterien vorlag.
Auch insgesamt weist der Bericht auf Grenzen der Datenbasis hin: Die Datenqualität sei hinsichtlich Vollzähligkeit und Vollständigkeit der Meldungen weiterhin uneinheitlich, die Daten lieferten noch kein vollständiges Bild aller Vergaben in Deutschland. Erstmals konnte jedoch eine Zeitreihe der Auftragszahlen nach Monaten für die Jahre 2021 bis 2024 erstellt werden.
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