Hallo Herr Glade, vorbehaltlich einer ordentlichen Prüfung könnte das auf den ersten Blick gut in den § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB passen. Gern schaue ich das im Rahmen einer Mandatierung in Ruhe für Sie an! Zu den Vorstellungen des Finanzamts kann ich mich aber leider nicht äußern. Beste Grüße, Ihr Rechtsanwalt für Umweltrecht Dr. Dirk Böhler
]]>Schöne Grüße,
A. Glade
Hallo Herr Burkert, bei Abfallstoffen in BImSchG-Anlagen könnte der Anwendungsbereich des nEHS nach § 2 Abs. 2a BEHG eröffnet sein. Gerne prüfe ich das für Sie.
]]>Das ist tatsächlich gleich in mehrfacher Hinsicht erstaunlich. Ich wünsche Ihnen das Durchhaltevermögen, sich durchzusetzen!
]]>„Hallo Herr Nervsack,
der § 6 BauO Bln regelt in der Bauordnung die Abstandsflächen von baulichen Anlagen.
Im Absatz 8 werden die privilegierten baulichen Anlagen geregelt, also bauliche Anlagen, die keine eigenen Abstandsflächen erzeugen und damit im Abstandsflächenrecht eben eine privilegierte Stellung haben.
Zu den v. g. Anlagen gehören Schuppen, Garagen und neuerdings auch LWP.
Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 Meter sind demnach auch privilegierte bauliche Anlagen und brauchen nicht die 3 m Abstandsreglung zum Nachbargrundstück einhalten. Da passt Ihre LWP rein in die Grenzwerte.
Trotzdem müssen 2 andere Werte eingehalten werden bei privilegierten baulichen Anlagen:
An einer Grundstücksgrenze des Grundstücks darf die Länge dieser v. g. baulichen Anlagen 9 m nicht überschreiten, für das gesamte Grundstück, also alle Seiten, 15 m.
Da die Grundstücke bei Ihnen immer nur aus 1 Grundstück bestehen und mit mehreren Reihenhäusern bebaut sind, gibt es mehrere Grundstückseigentümer, die beim Aufstellen einer LWP alle gleichermaßen zustimmen müssen.
Somit wäre das Aufstellen einer LWP für nur 1 Reihenhaus oder eben alle Reihenhäuser (und 1 Grundstück) theoretisch möglich, wohl aber müssten alle Eigentümer zustimmen.
Die Grundstücke sind nicht groß und soweit ich weiß, gibt es schon Nebengebäude auf dem Grundstück (Schuppen etc für jedes Reihenhaus), die bereits die Privilegierung für das Grundstück ausschöpfen könnten.
Hinzu kommt, dass für die LWP einen Bauantrag gestellt werden muss. Dazu muss auch die Stadtplanung eine positive Stellungnahme abgeben im späteren Antragsverfahren und der Fachbereich Umwelt und Natur muss auch eine positive Stellungnahme zur geplanten LWP abgeben bzgl. der Lärmimmissionen der LWP. Das ist gerade bei Ihnen wichtig wegen der engen Bebauung.
War die Erklärung verständlich und ausreichend?“
Man sieht also, dass das Bauamt nun die Schiene Lärm und Umwelt fährt um LLWP’s wirksam zu verhindern. Zudem ist das Bauamt ja sogar der Meinung einen Bauantrag stellen zu müssen, was aber für LLWP’s definitiv nicht notwendig ist. Woher am Ende dieser Beißreflex kommt, kann ich nicht sagen.
]]>Sehr geehrter Herr Zaporowski,
das klingt nach einer ernsten und komplexen Situation, die sich nicht per Blog-Kommentar wird lösen lassen. Gerne kann ich mich für Sie bei der Behörde melden und Ihre Rechte schützen. Schreiben Sie mir gerne eine Email an impressum@boehlaw.de.
Beste Grüße, Ihr Rechtsanwalt
Dr Dirk Böhler